Bekanntmachung des Landkreises Havelland zur Corona-Situation, Stand 19.04.2021

22. April 2021 : Der Landkreis Havelland hat am 26.03.2021 öffentlich bekanntgegeben, dass laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (https://kkm.brandenburg.de/kkm/de/corona/fallzahlen-land-brandenburg/) die 7-Tage-lnzidenz an diesem Tag den Wert von 100 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wurde. Seither hat die 7-Tage-lnzidenz den Wert von 100 nicht mehr unterschritten.

Damit gelten gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg, in der Fassung vom 18.04.2021, folgende Schutzmaßnahmen:

1.            abweichend von § 4 Absatz 1 Halbsatz 1 ist der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,

2.            abweichend von § 7 Absatz 1 Halbsatz 1 ist die Durchführung von Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,

3.            abweichend von § 7 Absatz 5 Halbsatz 1 ist die Durchführung von privaten Feiern und Zusammenkünften nur mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und mit einer weiteren haushaltsfremden Person gestattet,

4.            abweichend von§ 8 Absatz 1 sind alle nicht in§ 8 Absatz 2 Satz 1 genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr zu schließen; hiervon ausgenommen sind Verkaufsstellen des Einzelhandels mit Mischsortimenten, deren zugelassene Sortimentsteile im Sinne des§ 8 Absatz 2 Satz 1 überwiegen; die betreffenden Verkaufsstellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen; wenn bei einer Verkaufsstelle der nicht zugelassene Teil des Sortiments überwiegt, gilt die Schließungsanordnung nach Halbsatz 1 bis zu einer entsprechenden Aufstockung des zugelassenen Sortiments für die gesamte Verkaufsstelle,

5.            abweichend von§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist die Sportausübung auf allen Sportanlagen unter freiem Himmel nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig; die Ausübung von Kontaktsport mit haushaltsfremden Personen ist untersagt,

6.            abweichend von § 23 Absatz 1 sind alle dort genannten Einrichtungen für den Publikumsverkehr zu schließen,

7.            in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ist der Aufenthalt im öffentlichen Raum nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes gestattet; triftige Gründe in diesem Sinne sind insbesondere:

a)            der Besuch von Ehe-und Lebenspartnerinnen und -partnern sowie von Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten,

b)           die Wahrnehmung des Sorge- oder eines gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Umgangsrechts,

c)            die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen,

d)           die Begleitung und Betreuung Sterbender oder von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,

e)           die Inanspruchnahme medizinischer, ·pflegerischer und therapeutischer Leistungen,

f)            die Inanspruchnahme veterinärmedizinischer Leistungen und die Versorgung und Pflege von Tieren,

g)            die Abwendung einer Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,


h)           das Aufsuchen der Arbeitsstätte und die Ausübung beruflicher, dienstlicher oder der Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben dienender ehrenamtlicher Tätigkeiten;


i)             die Teilnahme an Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes, religiösen Veranstaltungen, nichtreligiösen Hochzeiten und Bestattungen,


j)             die Teilnahme an nach dieser Verordnung nicht untersagten Veranstaltungen, mit Ausnahme privater Feiern und sonstiger Zusammenkünfte nach § 7 Absatz 5,

k)            die Durchführung von Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung und zur Jagdausübung durch jagdberechtigte und beauftragte Personen.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die o.g. Regelungen verstößt, handelt gemäß § 25 b Abs. 2 ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1 a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes (lfSG). Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden, § 25 Absatz 3 der Siebten SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg i.V.m. § 73 Absatz 2 lfSG.

Die Anordnung der o.g. Schutzmaßnahmen gilt seit dem Folgetag der Bekanntmachung der Überschreitung der 7-Tage-lnzidenz von 100 Neuinfektionen mit dem SAR$-CoV-2-Virus an drei aufeinanderfolgenden Tagen, mithin seit dem 27.03.2021. Da die 7-Tage-lnzidenz seither nicht unter 100 gesunken ist, war diese jeweils zu verlängern. Die aktuelle Verlängerung um eine Woche gilt seit dem 17.04.2021. Die Verlängerung endet mit Ablauf des Tages, der auf den siebten Tag der Verlängerung folgt, soweit die 7-Tage-lnzidenz vom dritten bis fünften Tag der Verlängerung ununterbrochen unter 100 liegt und die Unterschreitung vom Landkreis Havelland entsprechend öffentlich bekannt gegeben worden ist. Anderenfalls ist diese wiederum um eine Woche zu verlängern.


Rathenow, 2021-04-19

Lewandowski Landrat

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
→ Weitere Informationen finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.

Diese Seite verwendet Personalisierungs-Cookies. Um diese Seite betreten zu können, müssen Sie die Checkbox bei "Personalisierung" aktivieren.