Schiedsstelle

Im Februar und März fallen die Sprechstunden der Schiedsstelle aus.

Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten hat die Stadt Nauen eine Schiedsstelle eingerichtet. Der Schiedsstellenbereich der Stadt Nauen umfasst das Stadtgebiet Nauen mit seinen Ortsteilen Neukammer, Schwanebeck, Waldsiedlung, Berge, Bergerdamm, Börnicke, Groß Behnitz, Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Ribbeck, Tietzow und Wachow. 

Die Schiedsperson wird von der Stadtverordnetenversammlung auf fünf Jahre gewählt.

Das Amt der Schiedsperson ist ein Ehrenamt.

Jeden 2. und 4. Donnerstag von 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr im Beratungsraum im Erdgeschoss des Rathauses.

Gütliche Schlichtung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Streitigkeiten (z.B. Ansprüche auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld, Beachtung der Hausordnung, Wahrung nachbarrechtlicher Belange). 
Beilegung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten.
Tätigwerden als Vergleichsbehörde gemäß § 380 Abs. 1 StPO (bzw. Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Sachbeschädigung, Bedrohung).

Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag einer Partei eingeleitet. Der Antrag ist schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zur erklären.

Mindestens 40,- Euro als Vorschusszahlung. 
Erst nach Einzahlung des von der Schiedsperson benannten Vorschusses wird der Antrag aufgenommen.

Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden (Schiedsstellengesetz - SchG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2000
(GVBl.I/00, [Nr. 13], S.158, ber. GVBl.I/01 [Nr. 03], S. 38) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 2018
(GVBl.I/18, [Nr. 4])

Link: Schiedsstellengesetz

        Zivilprozessordnung

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