Fundangelegenheiten
Kurzinformationen:
- Entgegennahme von Verlustanzeigen / Fundanzeigen
- Verwahrung und Herausgabe von Fundsachen
- Unterbringung von Fundtieren
Sachbearbeiter Fundangelegenheiten, Obdachlosenangelegenheiten
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Wenn eine Fundsache gefunden wird und mangels Hinweisen nicht an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben werden kann, ist der Fund unverzüglich in ihrem Fundbüro (§ 965 BGB) anzuzeigen, es sei denn, es handelt sich um einen Gegenstand, der nicht mehr als 10,00 € an Veräußerungswert hat, da sogenannte Bagatellfunde nicht anzeige- bzw. abgabepflichtig sind.
Der Finder ist entsprechend § 966 BGB zur Verwahrung der Fundsache verpflichtet.
Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern (§ 967 BGB).
Kann die Sache innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (6 Monate ab Anzeigedatum gemäß § 973 BGB) dem Eigentümer nicht wieder zurückgegeben werden, kann der Finder das Eigentum an der Sache für sich beanspruchen und vom Fundbüro wieder abholen.
Verzichtet der Finder entweder von vorn herein oder durch Nichtabholung auf das erworbene Eigentum, geht dieses Recht auf die Stadt Nauen über (§ 976 BGB). Sofern die Sache noch gebrauchsfähig ist, wird sie dann gemäß § 979 BGB versteigert. Der Termin der Versteigerung wird öffentlich bekannt gegeben.
Fundtiere sind entlaufene, verirrte bzw. verloren gegangene Tiere, deren Eigentümer derzeit unbekannt sind. Diese Tiere unterliegen dem Fundrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §§ 965-984).
Der Finder oder die Finderin hat den Fund unverzüglich, soweit der Eigentümer des Tieres nicht bekannt ist, bei der zuständigen Fundbehörde anzuzeigen (§ 965 BGB). Der richtige Ansprechpartner ist hier die örtliche Ordnungsbehörde, bei der in persönlicher Vorsprache u.a. die Beschreibung des Tieres abzugeben ist sowie die Auffindesituation bzw. die näheren Umstände des Auffindens zu klären sind.
Sollte das Ordnungsamt nicht erreichbar sein, muss der Fund bei der vertretenden Behörde, bei der Polizei gemeldet werden. Der Finder ist nach § 966 BGB Abs. 1 zunächst selbst zur Verwahrung der Sache und zur Anzeige gegenüber dem Eigentümer verpflichtet.
Nach § 967 BGB ist der Finder aber auch berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache bzw. das Fundtier an die zuständige Behörde, konkret der örtlichen Ordnungsbehörde, abzuliefern. Die Behörde wird hinsichtlich der Verwahrung also nur nachrangig gegenüber dem Finder tätig.
Bei herrenlosen Tieren handelt es sich um ausgesetzte oder freilebende Haustiere sowie um Wildtiere in freier Wildbahn. Diese Tiere stehen in niemanden Eigentum, d.h. an ihnen wurde niemals Eigentum begründet, wie beispielsweise an wilden Tieren, oder wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz aufgibt. Derartige Sachen, also auch Tiere, können nicht als Fundsachen behandelt werden. Wer ein solches Tier auf eigenen Antrieb ins Tierheim schafft, darf nicht darauf vertrauen, dass die Fundbehörde die hierdurch entstandenen Kosten übernimmt.
Gemäß § 960 Abs. 3 BGB wird ein gezähmtes Tier herrenlos, wenn es die Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren. Wilde Tiere sind herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden oder wenn sie nach Gefangenschaft wieder die Freiheit erlangen und der Eigentümer das Tier nicht unverzüglich verfolgt oder die Verfolgung einstellt.
Herrenlose Katzen sind nach geltender Rechtsprechung auch ohne Hilfe des Menschen in der Natur überlebensfähig.
Wild lebende Tiere leben mit dem naturgegebenen Risiko, Schmerzen und Leiden zu erdulden und auch unter Leiden zu verenden.
Bei herrenlosen Sachen ist eine Aneignung, an verlorenen Sachen ist ein Fund möglich. Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt nach § 958 BGB das Eigentum an der Sache.
Hilfe für herrenlose Katzen kann jedoch durch die Tierschutzvereine, deren Satzungszweck darauf ausgerichtet ist oder durch die Aneignung des Finders, der gemäß § 958 BGB zur Aneignung einer herrenlosen Sache berechtigt ist, geleistet werden.
Notwendige Unterlagen
- Eigentumsnachweis bei verlorenen Sachen oder Tieren
- Personalausweis
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