Namenserklärungen


Nachfolgend werden die häufigsten Namenserklärungen beschrieben, die das Bürgerliche Gesetzbuch ermöglicht. Sie betreffen nur Antragsteller, für die deutsches Namensrecht angewendet werden kann. Namensrecht ist ein sehr kompliziertes Fachgebiet. Hier wird bewusst vereinfacht dargestellt. Es gibt Fälle, die davon nicht erfasst werden.

Weitere Erklärungsmöglichkeiten bestehen nach § 94 BVFG (Spätaussiedler) und nach  Artikel 47 und 48 EGBGB (Angleichungserklärung und Wahl eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Namens). Sie kommen in unserer Praxis nicht so häufig vor. Sprechen Sie uns an, wenn Sie bei uns eine Erklärung nach den drei letztgenannten Möglichkeiten abgeben möchten, damit wir Sie beraten können.

Namenserklärungen für Minderjährige

Das  Kind einer unverheirateten Mutter erhält kraft Gesetzes den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt.

Die Mutter kann dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Vaters durch eine gebührenpflichtige Erklärung beim Standesamt erteilen, wenn er die Vaterschaft anerkannt hat und der Namenserteilung zustimmt. Die Namenserteilung ist unwiderruflich. Das bedeutet: Wenn die elterliche Beziehung nicht so tragfähig ist wie erhofft, ein Elternteil auszieht und sich vielleicht nicht mehr um das Kind kümmert, kann die Namenserteilung nicht rückgängig gemacht werden!

Vereinbaren Sie für die Namenserteilung einen Termin mit uns und kommen Sie gemeinsam ins Standesamt.

Sind die Eltern miteinander verheiratet und führen einen Ehenamen, bekommt das Kind kraft Gesetzes den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen. Erklärungen sind dafür nicht erforderlich. 

Der ("unechte") Doppelname eines Elternteils kann während bestehender Ehe nicht Geburtsname des Kindes werden.

Bestimmen Eltern einen Ehenamen, so erstreckt sich dieser Kraft Gesetzes auf Kinder, die noch nicht 5 Jahre alt sind. Es bedarf also keiner Erklärungen; Sie benötigen lediglich eine neue Geburtsurkunde für das Kind als Beweis, dass sein Name sich geändert hat.

Für Kinder, die bereits 5 Jahre oder älter sind, besteht die Möglichkeit der Anschlusserklärung an den Ehenamen. Sie wird beim Standesamt abgegeben und ist gebührenpflichtig. 

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns und nehmen Sie ihn gemeinsam wahr. Ist das Kind 14 Jahre alt, muss es zwingend beteiligt werden. Auch das volljährige Kind der Eheleute kann sich lebenslang an den Ehenamen seiner Eltern anschließen.

Erstreckung und Anschluss an den Ehenamen der Eltern sind  unwiderruflich.

Gemeinsam sorgeberechtigte Eltern bestimmen den Geburtsnamen des Kindes gemeinsam, wenn sie keinen Ehenamen führen.

Anlässlich einer Geburt tragen Sie den gewünschten Namen auf der Geburtsanzeige ein und unterschreiben gemeinsam. Die Namensbestimmung ist unwiderruflich - das gilt auch, wenn die Eltern sich trennen sollten - und löst eine Bindungswirkung für alle weiteren Kinder unter gemeinsamer Sorge aus. 

Deshalb ist es manchmal erforderlich, dass Sie uns die Geburtsurkunden von Geschwistern vorlegen.

Wird die gemeinsame Sorge erst bestimmt, wenn das Kind bereits einen Namen führt, haben die Eltern drei Monate Zeit, den Geburtsnamen des Kindes neu zu bestimmen. Die Neubestimmung ist eine gebührenpflichtige Erklärung beim Standesamt. Vereinbaren Sie einen Termin mit uns und nehmen Sie ihn gemeinsam wahr.

Auch die Neubestimmung ist unwiderruflich.

Schließt ein sorgeberechtigter Elternteil, bei dem das Kind wohnt, die Ehe mit einem anderen Partner und bestimmt dabei einen Ehenamen, kann das Kind in die Ehe einbenannt werden. Dafür ist die Einwilligung des Ehepartners und des anderen Elternteils erforderlich, sofern dieser sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.

Vereinbaren Sie mit uns einen Termin und sprechen Sie gemeinsam mit dem Ehepartner und ggfs. dem Kind vor (altersabhängig).

Es ist ein häufiger Irrtum, dass die Kinder sich neu entscheiden können, sobald sie erwachsen sind.

Die Einbenennung kann nicht rückgängig gemacht werden!

Die hier genannten Namenserklärungen für Minderjährige sind unwiderruflich. Kommt es also z.B. statt zur erhofften Eheschließung zu einer Trennung der Eltern, kann der Name des Kindes nicht durch Erklärung beim Standesamt geändert werden, auch dann nicht, wenn das Kind z.B. nun den Namen des weggezogenen und sich nicht mehr um das Kind kümmernden Vaters trägt. 

In sehr schwerwiegenden Fällen können Sie eine öffentlich-rechtliche Namensänderung in Erwägung ziehen. Dazu finden Sie weiter unten einen eigenen Menüpunkt.

Anschlusserklärung für Volljährige

Volljährige Kinder können sich lebenslang an den Ehenamen der Eltern anschließen.

Diese Erklärung ist gebührenpflichtig beim Standesamt abzugeben und unwiderruflich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Neben Ihrer eigenen Geburtsurkunde legen Sie uns die Eheurkunde Ihrer Eltern vor, aus welcher der gemeinsame Ehename hervorgehen muss.

Der Anschluss an den Ehenamen der Eltern ist unwiderruflich.

Namenserklärung während bestehender Ehe

Ehename kann der Geburtsname oder der bisher geführte Familienname werden. Im Rahmen der Eheschließung ist die Ehenamensbestimmung gebührenfrei.

Entscheidet sich ein Ehepaar nach der Eheschließung zur Bestimmung eines Ehenamens (z.B. auch nach einer Eheschließung im Ausland), kann der Ehename im Standesamt mit einer gebührenpflichtigen Erklärung gewählt werden.

Bitte vereinbaren Sie dafür einen Termin mit uns und sprechen Sie gemeinsam vor.

Sollten Sie im Ausland die Ehe geschlossen haben, sprechen Sie uns bitte extra an, denn hier kann ein erhöhter Beratungsbedarf bestehen. Es ist hilfreich, wenn Sie uns Ihre ausländischen Dokumente zuvor schon einmal zeigen.

Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich.

Der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename wird, kann seinen bisher geführten Familiennamen oder seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen oder hinzufügen. Das geht gebührenfrei im Rahmen der Eheschließung oder gebührenpflichtig zu einem späteren Zeitpunkt. 

Die Namen werden mit einem Bindestrich voneinander getrennt. 

Diesen "Doppelnamen" kann nur ein Partner führen.

Die Erklärung über Voranstellung oder Hinzufügung ist nur einmal möglich. Sie kann einmalig widerrufen werden.

Der dem Ehenamen vorangestellte oder angefügte Name kann auch während bestehender Ehe einmalig  durch eine gebührenpflichtige Erklärung beim Standesamt widerrufen werden.

Vereinbaren Sie dafür bitte einen Termin mit uns.

Namenserklärung nach Auflösung der Ehe

Nach Auflösung der Ehe kann der Ehename durch eine gebührenpflichtige Erklärung beim Standesamt widerrufen werden. Diese Erklärung kann nur der Partner abgeben, dessen Name nicht der Ehename geworden ist.

Dabei ist sowohl die Eheschließung als auch die Auflösung der Ehe nachzuweisen.

Vereinbaren Sie dafür bitte einen Termin mit uns.

Bedenken Sie bitte, dass Kinder aus dieser Ehe der Wiederannahme nicht folgen können!

Vornamenssortierung

Wenn Sie mehrere Vornamen haben, können Sie durch eine gebührenpflichtige Erklärung beim Standesamt die Reihenfolge der Vornamen ändern, sofern diese nicht durch einen Bindestrich miteinander verbunden sind.

Sie können keinen Vornamen weglassen oder hinzufügen oder die Schreibweise der Vornamen ändern.

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit uns und bringen Sie Ihre Geburtsurkunde im Original mit.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung

Namensänderungen, die durch das Bürgerliche Gesetzbuch nicht ermöglicht werden, können als öffentlich-rechtliche Namensänderung beim Landkreis Havelland beantragt werden.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat aber Ausnahmecharakter und kann teuer sein. Es muss ein wichtiger Grund dafür vorliegen; ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.

Bitte informieren Sie sich direkt bei der Namensänderungsbehörde des Landkreises Havelland.

Merkblatt der Namenänderungsbehörde beim Landkreis Havelland

Antragsformular der Namensänderungsbehörde beim Landkreis Havelland

Wenn Sie sich entschließen, einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung zu stellen, füllen Sie das oben verlinkte Antragsformular aus und legen Sie die geforderten Unterlagen dazu. Über geforderte Unterlagen berät Sie die Namensänderungsbehörde des Landkreises.

Um den Antrag zu unterschreiben, kommen Sie bitte nach Terminvereinbarung ins Standesamt.

Wenn Sie sich entschließen, einen Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung zu stellen, füllen Sie das oben verlinkte Antragsformular aus und legen Sie die geforderten Unterlagen dazu. Über geforderte Unterlagen berät Sie die Namensänderungsbehörde des Landkreises.

Zum Unterschreiben des Antrages wenden Sie sich an Ihre Ordungsbehörde in Wustermark.

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