Bußgeldstelle

Das Tätigkeitsfeld der Bußgeldstelle ist die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten. Einen großen Teil nehmen die Ordnungswidrigkeiten im Bereich des ruhenden Verkehrs ein. (Halten, Parken). Daneben werden auch Ordnungswidrigkeiten aus anderen Rechtsgebieten geahndet. Beispielsweise obliegt der Bußgeldstelle der Stadt Nauen die Ahndung nach den örtlichen Vorschriften, wie z.B. die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten die im Bereich der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung, der NauOBV, der Hundesteuersatzung begangen werden. Die Bußgeldstelle ist aber auch zuständig für die Ahndung verschiedener landesrechtlicher und bundesrechtlicher Vorschriften. Beispielhaft zu nennen sind das Brandenburgische Straßengesetz, die Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg, das Bundesmeldegesetz.

Sachbearbeiter Bußgeldstelle

AdresseSachbearbeiter Bußgeldstelle
Rathausplatz 1
14641   Nauen
Kontakt
Telefon: 03321 408 321 / 319
Fax: 03321 408 216
Haus 2, Zimmer 13

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. Für die Ahndung stehen der Behörde zwei Formen zur Verfügung:

die Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld.  Bei der Verwarnung ohne Verwarnungsgeld wird dem Betroffenen durch den Sachbearbeiter eine geringfügige Ordnungswidrigkeit mündlich oder schriftlich vorgehalten. Bei der Verwarnung mit Verwarnungsgeld wird dem Betroffenen die Ordnungswidrigkeit vorgeworfen (mündlich oder schriftlich) und ein Verwarnungsgeld in Höhe von 5-55 Euro erhoben.

Ist der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden, zahlt er das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche, unter Angabe des Aktenzeichens, auf das im Schreiben angegebene Konto oder persönlich im Bürgerbüro der Stadt Nauen ein.

Das Verwarnungsgeld gilt als nicht angenommen, wenn

-          das Verwarngeld nicht bezahlt oder verspätet bezahlt wird

-          ein geringerer Betrag überwiesen wird

-          das Aktenzeichen bei der Zahlung falsch oder nicht angegeben wird

-          der Betroffene die Ordnungswidrigkeit bestreitet

Wird das Verwarnungsgeldangebot der Behörde nicht angenommen oder handelt es sich um eine nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit, wird durch die Bußgeldstelle der Stadt Nauen ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet. Dem Betroffenen wird dazu ein Anhörungsbogen übersandt. Durch die Anhörung wird ihm Gelegenheit gegeben, sich zur Beschuldigung zu äußern. Bei Einwendungen gegen die Ordnungswidrigkeit werden diese überprüft. Gegebenenfalls kann das Verfahren gegen den Betroffenen auch eingestellt werden. Die Behörde ist in keinem Fall zur Rückantwort auf die Einwendungen des Betroffenen verpflichtet. Dies sieht das Gesetz nicht vor. Wenn der Sachverhalt aufgeklärt ist , die Ordnungswidrigkeit erwiesen und vom Betroffenen auch begangen ist, wird ein Bußgeldbescheid erlassen. Der Bescheid wird dem Betroffenen mittels Postzustellungsurkunde zugestellt.

 

Der vom Betroffenen zu zahlende Betrag setzt sich aus der Geldbuße und den Kosten des Verfahrens zusammen. Zu den Kosten des Verfahrens gehören Gebühren und Auslagen. Die Gebühr beträgt 5% der Geldbuße, jedoch mindestens 25 Euro. Zu den Auslagen gehören 3,5 Euro für die Zustellung des Bescheides. Gegebenenfalls können noch weitere Auslagen hinzukommen.

Gegen den Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Einspruchsberechtigt ist der Betroffene oder ein von ihm Bevollmächtigter. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erfolgen und muss in deutscher Sprache abgefasst sein. Er muss nicht begründet werden. Der Einspruch kann auch per Fax eingelegt werden.

Seitens der Bußgeldbehörde wird der Einspruch geprüft. Im Verfahren werden die Tatsachen und Beweismittel gewürdigt.

Wird das Verfahren nach Prüfung durch die Bußgeldstelle nicht eingestellt, wird der Vorgang über die Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über den Einspruch entscheidet das Amtsgericht aufgrund einer Hauptverhandlung. Hält das Gericht eine Hauptverhandlung für nicht erforderlich, so kann es stattdessen im Beschlusswege entscheiden.

Ergibt die weitere Prüfung, dass der erlassene Bußgeldbescheid nicht aufrecht zu erhalten ist, so kann entweder der Bußgeldbescheid zurückgenommen werden und ein neuer Bescheid mit geändertem Inhalt erlassen werden. Oder aber, der Bescheid wird zurückgenommen und das Verfahren gegen den Betroffenen wird eingestellt.

Der Einspruch kann jederzeit (entweder noch bei der Bußgeldstelle oder bei Gericht) von dem Betroffenen oder einen von ihm Bevollmächtigten schriftlich zurückgenommen werden.

Hat der Betroffene es schuldlos versäumt, den Einspruch rechtzeitig bei der Behörde einzulegen, kann innerhalb einer Woche, ab Wegfall des Hindernisses, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Der Antrag ist zu begründen. Dazu muss der Betroffene der Behörde mitteilen, warum er die Frist nicht einhalten konnte. Auch muss der Antrag den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses enthalten. Entsprechende Nachweise sind beizufügen.

Wird kein Einspruch eingelegt, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig und vollstreckbar. Der Gesamtbetrag ist dann spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft, unter Angabe des Aktenzeichens auf das Konto der Stadt Nauen bei der Mittelbrandenburgischen Sparkasse

IBAN: DE 83 1605 0000 3810 1095 91
BIC: WELADED1PMB
einzuzahlen.

Der Betrag kann auch zu den Öffnungszeiten des Bürgerbüros in Bar eingezahlt werden.

Im Falle der Zahlungsunfähigkeit hat der Betroffene der Stadt Nauen unter eingehender Begründung rechtzeitig, vor Ablauf der Zahlungsfrist, darzulegen, warum ihm die fristgerechte Zahlung nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten ist. Geeignete Nachweise über die wirtschaftlichen Verhältnisse sind beizufügen. Ggf. können Zahlungserleichterungen gewährt werden.

Wird das Bußgeld nicht bezahlt, erfolgt die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen. Bleiben auch diese ohne Erfolg, wird durch die Bußgeldstelle beim Amtsgericht Antrag auf Erzwingungshaft gestellt. Das Amtsgericht kann bis zu sechs Wochen Erzwingungshaft anordnen.

Die Erzwingungshaft stellt ein Beugemittel dar, der Vollzug der Erzwingungshaft befreit den Betroffenen nicht von der Zahlung der Geldbuße.

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
→ Weitere Informationen finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.

Diese Seite verwendet Personalisierungs-Cookies. Um diese Seite betreten zu können, müssen Sie die Checkbox bei "Personalisierung" aktivieren.