Hunde

Gemäß § 2 der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Halten und Führen von Hunden(Hundehalterverordnung –HundehV) vom 24.06.2024, GVBl.Teil II, Nr. 42 hat die Halterin oder der Halter eines Hundes der örtlichen Ordnungsbehörde, unabhängig von der Rasse, unverzüglich das Halten des Hundes anzuzeigen.

Neben der Rasse sind das Wurfdatum sowie die Farbe des Hundes und die unveränderliche Nummer des Mikrochips mitzuteilen. Ein Hund, der älter als acht Wochen ist, ist auf Kosten der Halterin/ des Halters mit Hilfe eines Mikrochip- Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen.

Eine schon vorgenommene steuerliche Anmeldung Ihres Hundes entbindet Sie nicht von der Anzeigepflicht beim Ordnungsamt der Stadt Nauen. Die ordnungsbehördliche Anzeige und die steuerliche Anmeldung sind getrennt voneinander zu betrachten und müssen von der Hundehalterin/dem Hundehalter einzeln vorgenommen werden.

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