Beglaubigungen
Allgemeines
Die Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder Abschrift.
Es ist allgemein eine Bescheinigung, dass Zweitschriften mit dem Original übereinstimmen und speziell im Rechtsverkehr ein gesetzliches Formerfordernis, wonach Unterschriften in bestimmten Verträgen oder Urkunden durch öffentliche Beglaubigung vor einem Notar geleistet werden müssen.
Als öffentliche Beglaubigung durch einen Notar oder als amtliche Beglaubigung durch eine andere landesrechtlich hierzu ermächtigte Behörde.
Das Bürgerbüro beglaubigt keine
Personenstandsurkunden
Überbeglaubigungen
Notarielle Beglaubigungen
Kopien
Bei der Beglaubigung einer Abschrift wird die Übereinstimmung mit der Hauptschrift bestätigt. Die Hauptschrift kann Urschrift, ihrerseits beglaubigte Abschrift oder eine Ausfertigung sein.
Mit der Beglaubigung wird öffentlich bestätigt, dass eine Abschrift inhaltlich mit der Vorlage (Urschrift) identisch ist.
Diese Beglaubigung bescheinigt nicht zugleich die Echtheit oder Gültigkeit der Vorlage, sondern lediglich die inhaltliche Übereinstimmung zwischen der Vorlage und der Abschrift. Eine beglaubigte Kopie einer Kopie der Urschrift/des Originals ist indes nicht möglich.
Bei einer amtlichen Beglaubigung stammt das Original von einer Behörde oder die Kopie ist für eine Behörde bestimmt. Wird zum Beispiel eine beglaubigte Kopie des Personalausweises benötigt, kann das Bürgeramt diese ausstellen. So wird bescheinigt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.
Amtliche Beglaubigungen von Kopien / Abschriften und Unterschriften dienen der Sicherheit im Rechtsverkehr und bestätigen die Echtheit der Schriftstücke und Unterschriften.
Die zu beglaubigende Unterschrift unter einem Schriftstück muss in Gegenwart des Sachbearbeiters geleistet werden (persönliches Erscheinen ist zwingend erforderlich).
Das unterschriebene Schriftstück muss zur Vorlage bei einer anderen berechtigten Behörde oder sonstigen Stelle benötigt werden
- Ausweisdokument
- Originale bzw. beglaubigte Kopien
Bitte bringen Sie keine eigenen Kopien mit. Die zu beglaubigen Kopien werden von uns selbst erstellt.
Die gesetzlichen Vorgaben geben der Meldebehörde die Befugnis zur amtlichen Beglaubigung, verpflichten sie aber nicht dazu. Beglaubigungen liegen daher ausschließlich im pflichtgemäßen Ermessen.
Die Meldebehörde hat keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich den Notarinnen und Notaren vorbehalten.
Das Bürgerbüro beglaubigt keine
Personenstandsurkunden
Überbeglaubigungen
Notarielle Beglaubigungen
Kopien
§33 und 34 Verwaltungsvorschrift -amtliche Beglaubigungen und Rechtsvorschriften (VwVfG)
Beglaubigungen öffentlicher Urkunden zur Vorlage im Ausland
Apostille - Beglaubigung von gerichtlichen und notariellen Urkunden zur Verwendung im Ausland
Bearbeitungsdauer
In der Regel sofort.
Bei Parteiverkehr muss ggf. ein Termin zur Abholung der Beglaubigungen vereinbart werden.
Benötigte Unterlagen
Dokumente müssen im Original bzw beglaubigte Kopien vorliegen
Unterschied Beglaubigung / Beurkundung
Bei der Beglaubigung wird lediglich die Unterschrift beglaubigt, hingegen bezieht sich die Beurkundung auf den Inhalt des Schriftstückes.
Unterschied öffentliche/amtliche Beglaubigung
Der Notar nimmt eine öffentliche, die Behörde eine amtliche Beglaubigung vor
Wo kann eine Geburtsurkunde beglaubigt werden?
Geburts-, Ehe-, Sterbe- und andere Personenstandsurkunden kann zum Beispiel nur das zuständige Standesamt beglaubigen.