Meldewesen

Allgemeines

Die Bürgerinnen und Bürger in Deutschland haben eine Meldepflicht. Hierzu gehört, sich beim Einzug in eine Wohnung bei der Melde­behörde anzumelden. Eine Abmeldung am alten Wohnort ist nur noch erforderlich, wenn keine neue Wohnung im Inland bezogen wird, also beispielsweise beim Wegzug ins Ausland.

 

Gemäß § 17 BMG müssen Sie innerhalb von 2 Wochen  Ihren Wohnsitz nach Ihrem Einzug im Einwohnermeldeamt anmelden.

An Ihrem vorherigen deutschen Wohnort müssen Sie sich nicht abmelden.

Nach § 17 BMG ist ein Umzug innerhalb von zwei Wochen beim Einwohnermeldeamt anzuzeigen.

Von der Ummeldung befreit sind bestimmte Berufsangehörige wie Armeeangehörige – für Schiffer gelten Sonderbestimmungen, nach denen in freier Wahl ein Heimathafen bestimmt werden kann, dessen Meldeamt für die Verwaltung zuständig ist.

Seit 1. Januar 2007 ist die Pflicht zur Abmeldung beim alten Einwohneramt entfallen, dies wird durch elektronischen Abgleich durch das Einwohneramt der Anmeldung durchgeführt .

Die Abmeldung ist nur noch bei einem dauernden Aufenthalt außerhalb Deutschlands notwendig.

 

Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Nur bei einer „Gefahr für Leben, Gesundheit und perönliche Freiheit“ kann man bei den Einwohnermeldeämtern eine Auskunftssperre beantragen, so steht es im Bundesmeldegesetz.

Wer verhindern will, dass Meldebehörden seine Adresse an jedermann herausgeben, muss in Deutschland eine konkrete Gefahr nachweisen – und diese Sperre muss alle zwei Jahre neu beantragt werden.

Für diesen Antrag ist eine ausführliche Begründung (mit eventuellen Nachweisen) erforderlich.

Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Stadt Nauen weist darauf hin, dass gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetz (BMG) die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit haben, den regelmäßig oder auf Anfrage durchzuführenden Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Gemäß § 50 BMG sind mehre Widerspruchsmöglichkeiten hierbei gegeben u.a.:

Widerspruch gegen Datenübermittlungen an:

  • das Bundesamt für Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG)
  • öffentlich-rechtliche  Religionsgesellschaften (§ 42 Abs. 3 BMG)
  • Parteien, Wählergruppen oder Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen oder Abstimmungen (§ 50 Abs. 5 BMG)
  • Mandatsträger, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 5 BMG)
  • Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (§ 50 Abs. 5 BMG)


Es wird darauf hingewiesen, dass jede Bürgerin und jeder Bürger das Recht haben, ihre/seine Daten im Rahmen der vorgenannten Vorschriften (Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetz (BMG) sperren zu lassen bzw. der Weitergabe zu widersprechen.

notwendige Unterlagen

Auskunftssperren

  • Personalausweis oder Reisepass
  • im Einzelfall auch Unterlagen zum Nachweis der Gefährdung (z.B. ärztliche oder behördliche Bescheinigungen, Bezugnahme auf Akten, Strafanzeigen, Zeugenaussagen)
  • bei berufsbedingter Gefährdung ausführliche Darstellung der Gefährdungsprognose durch den Arbeitgeber

Übermittlungssperren

  • Personalausweis oder Reisepass

Gebühren

gebührenfrei

Formulare

Rechtsgrundlage

Einen Zweitwohnsitz meldet man auf dem Einwohnermeldeamt jener Stadt an, in der man die neue Unterkunft bezieht. Die Anmeldung muss in der Regel persönlich erfolgen. Einige Gemeinden erlauben jedoch, dass eine bevollmächtigte, volljährige Person die Anmeldung in Ihrem Namen durchführt

rechtliche Grundlage

Anmeldefristen

Seit 1. November 2015 müssen sowohl Erst- als auch Zweitwohnsitze spätestens 14 Tage nach dem eigentlichen Umzug angemeldet werden.

benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ausgefülltes Formular des Einwohnermeldeamtes
  • Gegebenenfalls Geburtsurkunde der Kinder, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Negativbescheinigung
  • Vermieterbescheinigung

Gebühren

die Anmeldung einer Zweitwohnung ist kostenfrei, jedoch kann hier eine Zweitwohnungssteuer abverlangt werden, weiteres klick hier

Welcher Wohnsitz ist der Erstwohnsitz, welcher der Zweitwohnsitz?

Der Erstwohnsitz, auch Hauptwohnsitz genannt, ist derjenige, indem man seinen Lebensmittelpunkt hat, also die meiste Zeit verbringt.

Die An-und Ummeldung erfolgt bei Vorlage des Personalausweises und/ oder Reisepasses und einer Wohnungsgeberbestätigung oder einem Eigentum Nachweis.

Anmeldeformulare werden durch die Mitarbeiter ausgefüllt.


 

Formular

Mitwirkung des Wohnungsgebers

§ 19 BMG in der aktuell (1. Januar 2017) gültigen Fassung besagt, dass Wohnungsgeber (i. d. R. der Vermieter) den Einzug bestätigen müssen.

Der Wohnungsgeber ist somit verpflichtet, bei der Anmeldung der einziehenden Person gegenüber dem Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 BMG genannten Fristen zu bestätigen.

Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person angemeldet hat.

Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

Meldebescheinigung

Als Meldebestätigung oder auch Anmeldebestätigung, bezeichnet man das bei der Anmeldung eines Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt auf Verlangen ausgestellte Dokument, das als Nachweis der Meldung dient.

Unterschied einfache und erweiterte Meldebescheinigung

Eine einfache Meldebescheinigung gibt Auskunft über den aktuellen Meldestatus einer Person und enthält in der Regel folgende Inhalte: Familienname. Vornamen.

Eine erweiterte Meldebestätigung ist eine Bescheinigung, unter welcher Anschrift man bei der Meldebehörde gemeldet ist oder war. Die erweiterte Meldebestätigung gibt zudem Auskunft über die Staatsangehörigkeit und den Familienstand der Person.

 

Bearbeitungsdauer

Die An-Um-Abmeldung erfolgt sofort                                                  

Gibt es Ausnahmen von der Meldepflicht?

Ja.

Solange Sie in Deutschland aktuell gemeldet sind und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung nicht anmelden.


Wenn Sie sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht die Verpflichtung zur Anmeldung (innerhalb der Zweiwochenfrist) erst nach Ablauf von drei Monaten.
Wenn Sie keinen Wohnsitz in Deutschland gemeldet haben und der Aufenthalt in einer der o. g. Einrichtungen die Dauer von drei Monaten überschreitet, müssen Sie sich innerhalb zwei Wochen anmelden.

Unterschied einfache und erweiterte Meldebescheinigung

Eine einfache Meldebescheinigung gibt Auskunft über den aktuellen Meldestatus einer Person und enthält in der Regel folgende Inhalte: Familienname. Vornamen.

Eine Erweiterte Meldebestätigung ist eine Bescheinigung, unter welcher Anschrift man bei der Meldebehörde gemeldet ist oder war. Die erweiterte Meldebestätigung gibt zudem Auskunft über die Staatsangehörgkeit und den Familienstand der Person.

Was kostet eine Meldebescheinigung?

Die Kosten für die Bescheinigung belaufen sich auf eine Verwaltungsgebühr von fünf Euro.

Was ist eine Wohnungsgeberbescheinigung und ist diese Pflicht?

Das Formular, das Mieter und Vermieter ausfüllen müssen, heißt in der Regel „Wohnungsgeberbescheinigung“. Umgangssprachlich wird das Dokument auch Einzugsbestätigung oder Vermieterbescheinigung genannt. ... Der Vermieter trägt darin die Namen aller Menschen ein, die in die von ihm vermietete Wohnung einziehen.

Das Bundesmeldegesetz sieht für Vermieter eine sogenannte Mitwirkungspflicht vor. Das bedeutet, dass nicht nur Mieter verpflichtet sind, sich zu melden, sondern auch Vermieter die Pflicht haben, für ihre Mieter die Wohnungsgeberbestätigung auszustellen

Es verpflichtet Vermieter, den Einzug eines Mieters schriftlich zu bestätigen – und zwar innerhalb von zwei Wochen. Versäumt er das, droht ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro. ... Vermieter können sich hier unter Formulare eine Vorlage für die Meldebestätigung kostenlos herunterladen.

Ist ein Zweitwohnsitz meldepflichtig?

Wer neben seinem Hauptwohnsitz eine zweite Wohnung bezieht, muss einen Zweitwohnsitz anmelden. Wer das nicht oder zu spät tut, muss mit Strafen bis zu 1000 Euro rechnen, da in Deutschland eine Meldepflicht besteht.

Was ist der ständige Wohnsitz

(1) Der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes ist an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz .

Was bedeutet ohne festen Wohnsitz?

Ohne Festen Wohnsitz ist die offizielle Bezeichnung für Menschen, die Obdachlos sind. Die Bezeichnung ohne festen Wohnsitz wird in den Personalausweis unter dem Adressfeld mit dem Kürzel OFW bzw nichts eingetragen und lässt erkennen, dass derjenige auf der Straße lebt.

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