Sterbefall; Hinweise für Bestattungsinstitute

Im Standesamt Nauen werden alle Sterbefälle beurkundet, die im Standesamtsbezirk Nauen und Wustermark eingetreten sind. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch Sterbefälle beurkundet, die im Ausland eingetreten sind.

  1. Bitte reichen Sie alle benötigten Dokumente im Original persönlich oder auf dem Postweg bei uns ein.
  2. Notieren Sie auf der Vollmacht, in welcher Beziehung Ihr Auftraggeber zu der verstorbenen Person stand (Sohn, Tochter, Ehepartner usw.)
  3. Wenn Sie sicher sind, dass Ihr Auftraggeber berechtigt ist, Sterbeurkunden zu erhalten, können Sie bei persönlicher Abgabe sehr gern die Gebühren passend bar beilegen. Das ist vor allem der Fall, wenn Ihre Auftraggeber Eltern, Kinder, Enkel oder Ehepartner der verstorbenen Person sind. Die erste Urkunde kostet 15 Euro, jede weitere, in einem Arbeitsgang erstellte Urkunde kostet 7,50 Euro. Die Quittung erhalten Sie bei Abholung bzw. per Post. Anderenfalls erhalten Sie von uns einen Gebührenbescheid.
  4. Müssen Dokumente erst noch beschafft werden und es wird eine Rückstellung benötigt, legen Sie bitte zusätzlich auch die Rückstellungsgebühr (15 Euro) bei.
  5. Ist Ihr Auftraggeber z.B. Onkel/Tante, Cousin/Cousine, Nichte/Neffe, Schwieger- oder Stiefkind oder Lebensgefährte des Verstorbenen ohne eine über den Tod hinaus gültige Bevollmächtigung zur Vertretung vor Behörden, die uns im Original vorgelegt wird, legen Sie bitte nur 15 Euro für eine Urkunde für die Bestattung (+ ggf. 15 Euro für Rückstellung) bei. Ferner bekommen Sie die üblichen gebührenfreien Sterbeurkunden von uns, mit denen Sie Ihren Auftrag erfüllen können. 

Der Tod eines Menschen muss innerhalb von drei Werktagen beim Standesamt angezeigt werden.

Stirbt ein Mensch in der Klinik oder in einem Pflegeheim oder werden Ermittlungen über den Tod durchgeführt, müssen sich Privatpersonen nicht um die Anzeige kümmern.

Anders verhält es sich, wenn der Tod in einer Privatwohnung eintritt!

Dann bestehen Anzeigepflichten für

1. Die Person, die mit dem/der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat

2. Die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat

3. Jede andere Person, die aus eigenem Wissen über den Sterbefall unterrichtet ist.

In der Regel bevollmächtigen die Hinterbliebenen ein Bestattungsunternehmen ihrer Wahl mit der Erledigung aller Formalitäten im Standesamt, so dass die Hinterbliebenen sich nicht selbst auf den Weg ins Standesamt machen müssen. Die Mitarbeiter des Bestattungsunternehmens beraten Sie, welche Dokumente für die Beurkundung des Sterbefalles im Standesamt benötigt werden und sind behilflich, wenn dafür Urkunden besorgt werden müssen.

Welche Dokumente für die Beurkundung im Standesamt benötigt werden, ist von Fall zu Fall verschieden.

Ledige: Personalausweis und Geburtsurkunde. Die Geburtsurkunde wird nicht benötigt, wenn derjenige in Nauen, Berge, Lietzow, Ribbeck, Wachow, Klein Behnitz, Groß Behnitz, Dyrotz, Priort, Buchow-Karpzow, Elstal oder Wustermark geboren wurde.

Verheiratete: Personalausweis und Eheurkunde bzw. beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch. Wurde die Ehe in Nauen geschlossen, wird diese Urkunde nicht benötigt. Geht aus der Eheurkunde kein Hinweis auf das Geburtsstandesamt hervor, wird zusätzlich die Geburtsurkunde  benötigt.

Verwitwete: Personalausweis, Eheurkunde wie bei Verheirateten, Sterbeurkunde des Ehepartners. Sind Ehe und/oder Tod des Ehe- oder Lebenspartners in Nauen beurkundet worden, werden diese Dokumente nicht benötigt.

Geschiedene: Personalausweis, Eheurkunde wie bei Verheirateten, rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. rechtskräftiger Scheidungsbeschluss. Sollte die Scheidung im Ausland gewesen sein, lesen Sie bitte unter dem Menü "Scheidung" nach, welche Maßnahmen eingeleitet werden müssen. Sprechen Sie uns an, damit wir Sie beraten können.

Ausländische Papiere müssen ins Deutsche übersetzt und ggfs. mit Apostille oder Legalisation versehen werden. Dies betrifft insbesondere Urkunden, die nicht nach dem CIEC-Übereinkommen erstellt wurden. 

Alle Dokumente müssen im Original vorgelegt werden. Sie dienen aber nur der Einsichtnahme, werden Ihnen also zurückgegeben.

Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlinge in gerader Linie sowie Geschwister sind berechtigt, eine Sterbeurkunde zu erhalten. 

Andere Personen  - auch Nichten, Neffen, Onkel, Tanten - müssen ein rechtliches Interesse glaubhaft machen, z.B. durch Vorlage eines Testaments, eines gemeinsamen Mietvertrages oder eines Grundbuchauszuges.

Eine notarielle Vollmacht ist zu empfehlen - u.a. weil sich der Notar der Geschäftsfähigkeit seines Gegenübers versichert hat.

Sie muss uns immer im Original vorgelegt werden. Selbstverständlich geben wir das Dokument wieder zurück.

Lassen Sie sich in dieser Frage bitte von dem von Ihnen beauftragten Bestattungsunternehmen beraten.

Wir erstellen so viele Urkunden, wie eine berechtigte Person beantragt. 

Grundsätzlich werden ordnungsgemäß ausgestellte Sterbeurkunden aus dem Ausland in Deutschland anerkannt. Es ist  aber möglich, einen Sterbefall, welcher im Ausland eingetreten ist, nachträglich in ein deutsches Sterberegister eintragen zu lassen.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

Voraussetzung dafür ist, dass auf die Person deutsches Recht anzuwenden war.
Der Eintrag in das deutsche Sterberegister kann jedoch von Vorteil sein. Berechtigte Personen können dann jederzeit vom Standesamt eine deutsche Sterbeurkunde erhalten.

Wir sind zuständig, wenn die verstorbene Person ihren Wohnsitz in Nauen oder Wustermark hatte oder ihren letzten Wohnsitz in Deutschland bei uns hatte.


Antragsberechtigt sind bei einem Sterbefall die Eltern, die Kinder, Ehepartner, eingetragene Lebenspartner sowie jede andere Person, die ein rechtliches Interesse an der Beurkundung hat.

Erforderliche Unterlagen
In jedem Fall im Original: Personalausweis oder Reisepass der Antragstellerin / des Antragstellers
Ausländische Sterbeurkunde der verstorbenen Person, ggfs. mit Übersetzung / Apostille / Legalisation.
Geburtsurkunde der verstorbenen Person
Nachweis der Vorehe bzw. Lebenspartnerschaft und deren Auflösung 
Als Nachweis des berechtigten Interesses des Antragstellers dienen z.B. Erbschein oder Grundbuchauszug.

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Unterlagen können erforderlich sein. Wir beraten Sie gern.

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