Obdachlosenangelegenheiten
Wer ist obdachlos?
Obdachlos im ordnungsrechtlichen Sinne ist derjenige,
- der unfreiwillig
- ohne finanzielle Mittel
- keine Wohnung oder sonstige Unterkunft hat
- Tag und Nacht auf der Straße zubringen müsste
und es dem Betroffenen nicht möglich ist, aus eigener Kraft die Obdachlosigkeit zu beseitigen.
Wer ist die zuständige Behörde?
Es ist die Ordnungsbehörde zuständig, in der sich der Betroffene gegenwärtig aufhält und an die dieser sich wendet.
Folgende Fragen sind bei der Behörde zu beantworten:
- Was ist der Grund der Obdachlosigkeit ?
- Sind Angehörige zum Unterhalt verpflichtet ?
- Besteht die Möglichkeit, bei Bekannten unterzukommen ?
- Welche finanziellen Verhältnisse liegen vor ?
Die Einweisung in eine Unterkunft erfolgt nur befristet. Die Unterbringung setzt grundsätzlich voraus, dass der Obdachlose unterbringungsfähig und unterbringungswillig ist.
Sachbearbeiter Fundangelegenheiten, Obdachlosenangelegenheiten
AdresseSachbearbeiter Fundangelegenheiten, Obdachlosenangelegenheiten
Kontakt
Die Unterbringung erfolgt in einer zumutbaren Unterkunft.
Die Unterkunft ist ca. 20 km vom Stadtzentrum entfernt und mit dem Bus erreichbar.
Vor Ort befindet sich kein Betreuungspersonal.
Die Unterbringung in der Obdachlosenunterkunft ist nur Hilfe zur Selbsthilfe und sollte auf höchstens 6 Monate beschränkt sein.
Für die Unterbringung durch die Behörde entstehen Kosten. Die Kostenübernahme kann soweit der Betroffene hierzu selbst nicht in der Lage ist, durch das Sozialamt / Jobcenter erfolgen. Die entsprechenden Anträge, muss der Betroffenen selbständig bei den entsprechenden Behörden stellen.
- Personalausweis
- Bescheid vom Sozialamt oder vom Jobcenter