Gewerbeamt

Als zentrales Gesetz des Wirtschaftsverwaltungsrechts gibt die Gewerbeordnung (GewO) für alle gewerblichen Tätigkeiten einen Ordnungsrahmen vor.

Die GewO ist zugleich eine wichtige Grundlage für die öffentlich-rechtliche Gewerbeüberwachung.

Eine gewerbliche Tätigkeit ist jede erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbständige Tätigkeit. Kein Gewerbe sind die Urproduktion, freie Berufe und die bloße Verwaltung eigenen Vermögens.

Abgegrenzt wird das Gewerbe durch gesetzliche Vorgaben u.a. in der Gewerbeordnung (GewO) und weiteren Rechtsvorschriften, die Gewerbetreibende in Kategorien einteilen, die für die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit einer besonderen Genehmigung bedürfen (§§ 30 GewO ff) oder deren Tätigkeit einem sogenannten überwachungsbedürftigen Gewerbe unterliegt (§ 38 GewO).

Sachbearbeiter Gewerbe

AdresseSachbearbeiter Gewerbe
Rathausplatz 1
14641   Nauen
Kontakt
Telefon: 03321 408 285
Fax: 03321 408 216
Öffnungszeiten

Das Bürgerbüro dient als erste Anlaufstelle für alle Gewerbeangelegenheiten

Montag nur nach Terminvereinbarung
Dienstag 13:00 - 17:00
Mittwoch keine Sprechzeiten
Donnerstag 09:00 - 12:00 und 14:00 - 18:00
Freitag nur nach Terminvereinbarung
Haus 2, Zimmer 15

- das Betreiben einer Privatkrankenanstalt. Im Gegensatz zu den nicht genehmigungspflichtigen öffentlichen Anstalten bedarf der gewerbsmäßige Betrieb einer Privatkrankenanstalt einer Konzession gemäß § 30 GewO.

- das Bewachungsgewerbe. Die gewerbsmäßige Bewachung von Leben oder Eigentum fremder Personen bedarf der Erlaubnis nach § 34a GewO. Darüber hinaus ist die Verordnung über das Bewachungsgewerbe zu beachten, die den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und bestimmte Buchführungs-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten vorschreibt.

- das Schaustellen von Personen. Die gewerbsmäßige Schaustellung von Personen, insbesondere im Rahmen von Varieté, Cabaret-, Tanz- oder Striptease-Vorführungen, ist gemäß § 33a GewO von einer Erlaubnis abhängig.

- das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit. Gemäß § 33c GewO bedarf die Aufstellung von Spielgeräten der Erlaubnis.

- der Betrieb einer Spielhalle. Der Betrieb von Spielhallen bedarf einer Erlaubnis nach § 2 BbgSpielhG.

- das Versteigerergewerbe. Gemäß § 34b GewO ist die gewerbsmäßige Versteigerung fremder, beweglicher Sachen oder fremder Rechte erlaubnispflichtig. Bei der Durchführung von Versteigerungen ist neben § 34b GewO die Versteigererverordnung, in der dem Versteigerer besondere Pflichten auferlegt werden, zu beachten.

- die Tätigkeit als Immobilienmakler. Die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, Darlehen und Kapitalanlagen oder der Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge bedarf gemäß § 34c GewO einer Erlaubnis. Zusätzlich ist die Makler- und Bauträgerverordnung zu beachten, die dem Gewerbetreibenden die Pflicht zu Sicherheitsleistungen und zum Abschluss von Versicherungen auferlegt.

- die Tätigkeit als Darlehensvermittler. Die gewerbsmäßige Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge bedarf gemäß § 34 c GewO einer Erlaubnis.

- die Tätigkeit als Bauträger. Gemäß § 34c Gewerbeordnung (GewO) bedarf einer Erlaubnis, wer Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu fremde Vermögenswerte verwendet (Bauträger). Darüber hinaus ist die Makler- und Bauträgerverordnung zu beachten, die dem betreffenden Gewerbetreibenden die Pflicht zu Sicherheitsleistungen, zum Abschluss von Versicherungen, Buchführungs-, Informations-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten auferlegt.

- die Tätigkeit als Baubetreuer. Gemäß § 34c Gewerbeordnung (GewO) bedarf einer Erlaubnis, wer als Baubetreuer in fremdem Namen, für fremde Rechnung Bauvorhaben wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt. Darüber hinaus ist die Makler- und Bauträgerverordnung zu beachten, die dem betreffenden Gewerbetreibenden die Pflicht zu Sicherheitsleistungen, zum Abschluss von Versicherungen, Buchführungs-, Informations-, Aufbewahrungs- und Auskunftspflichten auferlegt.

- die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter. Gemäß § 34c GewO bedarf einer Erlaubnis, wer das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwaltet.

- die Tätigkeit als Versicherungsvermittler. Ein Versicherungsmakler oder –vertreter, der den Abschluss von Versicherungsverträgen vermittelt (Versicherungsvermittler), bedarf gemäß § 34d Abs. 1 GewO der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer Potsdam.

- die Tätigkeit als Versicherungsberater. Wer Dritte über Versicherungen oder Rückversicherungen beraten will (Versicherungsberater), ohne von einem Versicherungsunternehmen wirtschaftlich oder in anderer Weise abhängig zu sein, bedarf gemäß § 34d Abs. 2 GewO der Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer Potsdam.

- die Tätigkeit als Finanzanlagenvermittler. Finanzanlagenvermittler benötigen für die Beratung zu bzw. für die Vermittlung von Finanzanlagen eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 GewO.

- die Tätigkeit als Honorar-Finanzanlagerberater. Honorar-Finanzanlageberater benötigen eine Erlaubnis nach § 34h GewO. Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind analog denen des § 34f GewO für Finanzanlagevermittler.

- die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler. Seit dem 21. März 2016 benötigen Vermittler von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen oder entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen auf Grund von europarechtlichen Vorgaben eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler gemäß § 34i GewO.

- das Versteigerergewerbe. Gemäß § 34b GewO ist die gewerbsmäßige Versteigerung fremder, beweglicher Sachen oder fremder Rechte erlaubnispflichtig. Bei der Durchführung von Versteigerungen ist neben § 34b GewO die Versteigererverordnung, in der dem Versteigerer besondere Pflichten auferlegt werden, zu beachten.

- Beispiele für das überwachungsbedürftige Gewerbe im Sinne des § 38 GewO sind z.B.: An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck, Altmetallen, sowie durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe,

weiterhin: Auskunfteien und Detekteien, die Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften, der Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften, der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste, sowie auch Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.

Eine Gewerbeanmeldung (Gewerbeanzeige) ist ein Vorgang, bei dem ein Gewerbebetrieb bei der zuständigen Behörde (Gemeinde, Ordnungsamt) angemeldet wird.

Die Gewerbeanmeldung wird unter anderem an das zuständige Finanzamt weitergeleitet! Folglich ist eine gesonderte Anzeige beim Finanzamt nicht mehr erforderlich.

Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anmeldung des Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

notwendige Unterlagen

  • vollständig ausgefüllte Gewerbeanmeldung (nicht erforderlich bei persönlichem Erscheinen, da dann die Eingabe der Daten ins EDV-Programm erfolgt und anschließend ein Formularausdruck)
  • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des Gewerbetreibenden bzw. gesetzlichen Vertreters
  • gültige Aufenthaltsgenehmigung ohne Auflagen gegen die Ausübung selbständiger Tätigkeiten, bei Bürgern mit ausländischer Nationalität (gilt nicht für EU-/EWR-Ausländer)
  • bei Bevollmächtigung Dritter eine schriftliche Vollmacht des Gewerbetreibenden und Personaldokument des Bevollmächtigten
  • bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Unternehmen ein Registerauszug
  • bei einer Vorgesellschaft (z.B. GmbH i.G.) eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und des notariellen Antragsschreibens zur Eintragung beim jeweiligen Registergericht
  • Erlaubnis bei erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeiten
  • Handwerkskarte bei handwerklicher bzw. handwerksähnlicher Gewerbeausübung (Eintragung erfolgt in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer)

Gebühren

30,00 € von natürlichen Personen (bei natürlichen Personengesellschaften pro Gesellschafter)

55,00 € von juristischen Personen und Personengesellschaften mit einem gesetzlichen Vertreter

15,00 € für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter   

zu entrichten bei Gewerbeanmeldung entsprechend der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWEGebO) .

Formulare

Wird ein stehender Gewerbebetrieb innerhalb des unten genannten Gemeindegebiets verlegt oder erfolgt ein Wechsel des Gewerbegegenstandes (z.B. Wechsel von Einzelhandel zum Handwerk) oder eine Ausdehnung des Geschäftsbereichs auf Waren oder Leistungen, die beim Gewerbebetrieb der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind (d.h. Erweiterung der Gewerbetätigkeit), muss dies dem Gewerbeamt der Stadt Nauen gleichzeitig unter Verwendung des amtlichen Ummeldeformulars GewA2 anzeigt werden. Hierbei definiert die aktuelle Rechtsprechung den sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff: gleichzeitig mit einer Frist von 3 Werktagen.

Anzeigepflichtig sind alle natürlichen Personen (z.B. Einzelunternehmer, eingetragene(r) Kaufmann/-frau) und Personengesellschaften (z.B. GbR, oHG, KG, e.V., GmbH i.G.) sowie der/die gesetzliche(n) Vertreter von juristischen Personen und Personengesellschaften (z.B. GmbH, GmbH & Co.KG, AG, e.G.).

Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Ummeldung des Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

notwendige Unterlagen

  • vollständig ausgefüllte Gewerbeummeldung (nicht erforderlich bei persönlichem Erscheinen, da dann die Eingabe der Daten ins EDV-Programm erfolgt und anschließend ein Formularausdruck)
  • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des Gewerbetreibenden bzw. gesetzlichen Vertreters
  • gültige Aufenthaltsgenehmigung ohne Auflagen gegen die Ausübung selbständiger Tätigkeiten, bei Bürgern mit ausländischer Nationalität (gilt nicht für EU-/EWR-Ausländer)
  • bei Bevollmächtigung Dritter eine schriftliche Vollmacht des Gewerbetreibenden und Personaldokument des Bevollmächtigten
  • Erlaubnis bei neuer erlaubnispflichtiger Gewerbetätigkeit
  • Handwerkskarte bei neuer handwerklicher bzw. handwerksähnlicher Gewerbeausübung (Eintragung erfolgt in die Handwerksrolle der zuständigen Handwerkskammer)

Gebühren

25,00 € (bei natürlichen Personengesellschaften pro Gesellschafter)

Formulare

Erst wenn von einem oder mehreren Gewerbezwecken auch der letzte entfällt und somit der Gewerbebetrieb der Person oder des Unternehmens vollständig endet, ist dies eine Gewerbeabmeldung

notwendige Unterlagen

  • vollständig ausgefüllte Gewerbeabmeldung (nicht erforderlich bei persönlichem Erscheinen, da dann die Eingabe der Daten ins EDV-Programm erfolgt und anschließend ein Formularausdruck)
  • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des Gewerbetreibenden bzw. gesetzlichen Vertreters
  • bei Bevollmächtigung Dritter eine schriftliche Vollmacht des Gewerbetreibenden und Personaldokument des Bevollmächtigten

Gebühren

10,00 € von natürlichen Personen und juristischen Personen

Formulare

Anzeige eines anlassbezogenen vorübergehenden Gaststättengewerbes (Gagev) nach § 2 Abs. 2 BbgGastG

Wer anlassbezogen und vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, muss dies ensprechend § 2 Abs. 2 BbgGastG (Gagev) anzeigen.

Seit dem 07.10.2008 gilt das Brandenburgische Gaststättengesetz.

Es besteht für das Betreiben eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes eine Anzeigepflicht.

Ein vorübergehender Gaststättenbetrieb aus Anlass einer Veranstaltung muss zwei Wochen vor Beginn (Posteingang) mit dem Formular Gagev schriftlich angezeigt werden.

Eine Gewerbemeldung mit dem Formular Gagev ist erforderlich, wenn aus besonderem Anlass vorübergehend der Ausschank von alkoholfreien Getränken oder der Ausschank von alkoholfreien und alkoholischen Getränken und/ oder das Verabreichen von Speisen erfolgen soll.

besondere Anlässe können sein:

  • Volksfeste
  • Stadt-/ Dorffeste
  • Vereins-/ Schützenfeste
  • Musikkonzerte
  • Sportveranstaltungen
  • Umzüge
  • Märkte
  • Ausstellungen
  • Werbeveranstaltungen (z.B. Vorstellung von neuen Waren bzw. Modellen)
  • sonstige Veranstaltungen, die der Allgemeinheit zugänglich sind

notwendige Unterlagen

  • ausgefülltes und unterschriebenes Anzeigeformular (Gagev)- bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Unternehmen ein Registerauszug
  • ggf. Lageplan zur Bestimmung des konkreten Standorts (z.B. bei groß- bzw. weitflächigen Veranstaltungsorten)
  • ggf. Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gem. §30 Abs.5 BZRG (nur auf Verlangen durch das Gewerbeamt)
  • ggf. Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nur auf Verlangen durch das Gewerbeamt)

Gebühren

32,00 € Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes i.S.d. § 2 Abs.2 Satz 2 BbgGastG

11,00 € Bescheinigung der Änderung der Anzeige i.S.d. § 2 Abs.3 i.V.m. Abs.2 BbgGastG

gebührenfrei - Begründung erforderlich

entsprechend der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWEGebO).

Formulare

Fristen

Die Anzeige des vorübergehenden Gaststättengewerbes nach §2 Abs.2 BbgGastG ist mindestens zwei Wochen vor der geplanten Veranstaltung beim Gewerbeamt der Stadt Nauen abzugeben.

Sollten nach Erstattung der Anzeige des vorübergehenden Gaststättengewerbes sich Änderungen ergeben, so sind diese nach §2 Abs.3 BbgGastG unverzüglich unter Verwendung des Formulars Gagev dem Gewerbeamt anzuzeigen.- abweichende Bearbeitungsfristen (mind. 6 Wochen vorher) gelten für Genehmigungen, welche im Rahmen der Veranstalterberatung durch das Kulturbüro als koordinierender Ansprechpartner erteilt werden.

Rechtsgrundlagen

Brandenburgisches Gaststättengesetz (BbgGastG)- Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Brandenburgischen Gaststättengesetz (Brandenburgische Gaststättengesetzzuständigkeitsverordnung- BbgGastGZV)

- Gewerbeordnung (GewO)

- Verordnung über Zuständigkeiten im Gewerberecht (GewRZV)

- Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten (MWEGebO)

Das Gewerbezentralregister (GZR) wird beim Bundesamt für Justiz geführt. Es enthält Gewerbeuntersagungen, Rücknahme von Erlaubnissen, Konzessionen, Bußgeldentscheidungen wegen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung begangener Ordnungswidrigkeiten (soweit das festgesetzte Bußgeld 200 € übersteigt) sowie bestimmte rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen gegen Gewerbetreibende.

Auskunft aus dem Gewerbezentralregister

Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister wird in der Regel verlangt bei

  • öffentlichen Ausschreibungen im Vergabeverfahren von öffentlichen Aufträgen,
  • der Ausübung bestimmter erlaubnispflichtiger Gewerbetätigkeiten während des Erlaubnisantragverfahrens oder
  • der Ausübung überwachungsbedürftiger Gewerbetätigkeiten bei der Gewerbean- bzw. -Ummeldung

Hinweis:

Es werden im Allgemeinen nur solche Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister von den empfangsberechtigten Behörden akzeptiert, die nicht älter als drei Monate sind.

Antragsberechtigt sind alle natürlichen Personen sowie der/die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen und Personengesellschaften.

Das Gewerbezentralregister wird jedoch unterteilt nach natürlichen sowie juristischen Personen und Personenvereinigungen geführt. Es ist daher zu prüfen, ob die Auskunft über eine natürliche Person (z.B. Privatperson, Einzelhandelskaufmann, Gesellschafter oder Geschäftsführer/in) oder über eine juristische Person bzw. Personenvereinigung (z.B. oHG, KG, GmbH, GmbH & Co. KG, AG, e.G.) benötigt wird.

 

Auszug für eine natürliche Person (GZR3)

Privatpersonen (natürliche Personen) müssen die Erteilung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei der für ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde beantragen.

Eine schriftliche Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich. Der Antrag kann auch nicht telefonisch gestellt werden. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertretungsmacht nachzuweisen. Dies setzt grundsätzlich persönliches Erscheinen bei der den Antrag aufnehmenden Behörde voraus. Der Antragsteller bzw. sein gesetzlicher Vertreter können sich bei der Antragstellung nicht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Rechtsanwalt oder den Ehegatten, vertreten lassen.

Auszug für eine juristische Person oder Personenvereinigungen (GZR4)

Antragsbehörde ist das für Ihre Betriebsniederlassungsgemeinde(n) zuständige Gewerbeamt.

Sollten Sie im unten genannten Gemeindegebiet eine Haupt- oder Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle Ihres Gewerbebetriebes führen, wenden Sie sich bitte an u.g. Ansprechpartner/in.

notwendige Unterlagen

  • formloser schriftlicher Antrag
  • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • formloser schriftlicher Antrag
  • aktueller Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung des gesetzlichen Vertreters (nur erforderlich, wenn noch keine Eintragung im örtlichen Gewerberegister erfolgt ist oder sich Änderungen in der Geschäftsführung und/oder Namens- und Wohnanschriftänderungen ergeben haben) 
  • ggf. bei im Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Unternehmen ein Registerauszug (nur erforderlich, wenn noch keine Eintragung im örtlichen Gewerberegister erfolgt ist oder aktuelle Änderungen noch nicht bekannt gegeben wurden)

Empfänger der Auskunft

Die Auskunft wird grundsätzlich an den Antragsteller übersandt.
Für bestimmte Auskünfte wird die direkte Übersendung an eine Behörde beantragt. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich auf Auskünfte für die Vorbereitung der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung zu einem Gewerbe oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmung sowie für die Vorbereitung der Entscheidung zur Überprüfung der Zuverlässigkeit nach §38 Abs.1 GewO.
 
Die Übersendung der erstellten Auskunft erfolgt grundsätzlich auf dem Postweg.

In besonders eilbedürftigen Angelegenheiten ist eine zusätzliche Übermittlung per Telefax möglich, wenn

die Auskunft keine Eintragung enthält, die Eilbedürftigkeit gesondert schriftlich begründet wird,
die Telefaxnummer des Empfängers angegeben wird und die Erreichbarkeit des Faxanschlusses gegeben ist.

Gebühren

13,00 € zu entrichten bei Antragstellung entsprechend dem Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung  (JVKostG)

Wer im unten genannten Gemeindegebiet wohnhaft oder betriebsansässig ist und beabsichtigt im Reisegewerbe (auch ambulantes Gewerbe genannt) tätig zu werden, benötigt eine Reisegewerbekarte.

Ein Reisegewerbe gem. §55 Abs.1 der Gewerbeordnung betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung durch den Kunden außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,

  1. Waren oder Leistungen anbietet und ankauft oder Bestellungen entgegen nimmt oder einwirbt und/oder
  2. unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
    Grundsätzlich ist jede, nicht verbotene Tätigkeit im Reisegewerbe zulässig. Es gibt jedoch einige wenige gewerbliche Tätigkeiten, die keiner Reisegewerbekarte bedürften und Tätigkeiten, die im Reisegewerbe verboten sind. Nähere Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der Beratung durch das Gewerbeamt.

Formen der Reisegewerbeausübung sind:

  • das eigenmotivierte, unangemeldete Aufsuchen von potentiellen Kunden (z.B. Haustürgeschäft)
  • Teilnahme an "Privatmärkten" (z.B. Standinhaber) -beachte! Dies gilt nicht für die Teilnahme an behördlich festgesetzten Märkten, Messen, Ausstellungen oder Volksfesten. Um welche Form der Veranstaltung es sich handelt, sollte beim Veranstalter erfragt werden!
  • Straßenhandel (z.B. fliegende Händler)
  • Fahr- und Schießgeschäfte jeglicher Art (Schausteller)
  • Zirkusse (Schausteller)
  • artistische und Schauspielvorführungen (nach Schaustellerart)

notwendige Unterlagen

  • ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • weitere erforderliche Unterlagen werden im persönlichen Beratungsgespräch durch das Gewerbeamt der Stadt Nauen fallbezogen festgelegt (Aushändigung eines Merkblattes "Vorlage von fehlenden Unterlagen")

Gebühren

45,00 € - 566,00 € für die Erteilung einer unbefristeten  Reisegewerbekarte
30,00 € - 300,00 € für die Erteilung einer befristeten Reisegewerbekarte, je angefangenes Jahr

entsprechend der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWEGebO).

Formulare

Rechtsgrundlagen

- § 55 Gewerbeordnung (GewO)

- Verordnung über die Haftpflichtversicherung für Schausteller (Schaustellerhaftpflichtverordnung - SchauHV)

wichtige Hinweise

Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte). Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verbraucher erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Das Reisegewerbe ist eine berufliche Tätigkeit, welche keine Geschäftsräume erfordert und außerhalb der Räume einer gewerblichen Niederlassung stattfindet.

Der Inhaber einer Reisegewerbekarte ist verpflichtet, diese während der Ausübung des Gewerbes mit sich zu führen. Übt der Reisegewerbetreibende die Tätigkeit nicht in eigener Person aus, ist er verpflichtet, den im Betrieb Beschäftigten eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte auszuhändigen, wenn diese unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen.

Für Gaststättenbetriebe im Reisegewerbe sind gemäß § 2 Abs. 7 S. 1 des Brandenburgischen Gaststättengesetzes (BbgGastG) die Vorschriften des Titels III GewO anzuwenden. Somit ist hierfür eine Reisegewerbekarte erforderlich.

Wer ist zur Anzeige seines Gewerbes verpflichtet?

Jeder selbständige Betrieb eines stehenden Gewerbes muss gemäß § 14 Absatz 1 GewO bei der für den Betriebssitz zuständigen Gemeinde angemeldet sein. Zum stehenden Gewerbe ist jedes Gewerbe zu zählen, das ein Gewerbetreibender an seinem Wohnsitz oder am Sitz seiner gewerblichen Niederlassung betreibt.

Die örtliche Zuständigkeit der Gewerbesachbearbeitung, FB30, umfasst dabei das Stadtgebiet Nauen mit den Ortsteilen: Berge, Bergerdamm, Börnicke, Groß Behnitz, Kienberg, Klein Behnitz, Lietzow, Markee, Neukammer, Ribbeck, Schwanebeck, Tietzow, Wachow und Waldsiedlung. Sollte sich die zukünftige Betriebsstätte, die allein oder als Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle betrieben werden soll, die Hauptniederlassung oder bei einem Einzelunternehmen, wo die gewerbliche Tätigkeit an den Wohnanschrift ausgeübt werden wird, nicht im Stadtgebiet Nauen befinden, fragen Sie bitte bei dem für den Wohnort zuständigen Bürgerbüro nach.

Kein Gewerbe sind:

  • Urproduktionsbetriebe (anzeigepflichtig nach §138 Abs.1 Abgabenordnung!)
  • Freie Berufe (setzen eine höhere Ausbildung bzw. ein Studium voraus; z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Steuerberater)
  • die bloße Verwaltung eigenen Geld- und Grundvermögens
  • sozial unwertige Tätigkeiten (z.B. Hellsehen)
    andere Ausnahmefälle (z.B. Auswandererberater)

Es empfiehlt sich, je nach beabsichtigter Gewerbetätigkeit bei der branchenbezogenen Interessenvertretung der Gewerbebetriebe Vorabinformationen einzuholen.

Für Industrie, Handel und Dienstleistungen:

Industrie- und Handelskammer

Kreis Handwerkerschaft Havelland

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