Anmeldung zur Eheschließung - nur für Einwohner von Nauen und Wustermark

Sie melden sich bei uns zur Eheschließung an, wenn Sie in Nauen oder Wustermark wohnen - unabhängig davon, ob Sie in unserem Standesamt oder woanders die Ehe schließen möchten. Möchten Sie die Ehe in Nauen, Ribbeck oder Groß Behnitz schließen, wohnen aber nicht in Nauen oder Wustermark, wenden Sie sich zur Anmeldung an Ihr Wohnortstandesamt.

Eine Anmeldung gilt 6 Monate. Das bedeutet, dass Sie sich frühestens taggenau 6 Monate vor der Eheschließung anmelden können. 

Den Anmeldetermin stimmen Sie mit uns zuvor telefonisch ab. Nehmen Sie sich für dieses Telefongespräch etwas Zeit und halten Sie etwas zum Schreiben bereit. Wir stellen Ihnen z.B. Fragen zu Familienstand, zu Staatsangehörigkeit sowie zu gemeinsamen Kindern, damit wir Sie über die vorzulegenden Unterlagen beraten können. Rufen Sie uns deshalb bitte nur in einer Situation an, die Ihnen ein solches Gespräch erlaubt.

Es genügt in der Regel, wenn nur ein Partner zur Anmeldung kommt, sofern er/sie vom anderen Beteiligten bevollmächtigt wurde. Legen Sie uns dann bitte auch den Ausweis des Abwesenden oder wenigstens eine Kopie davon vor. Die Bevollmächtigung kann formlos oder unter Verwendung des hier hinterlegten Formulars erfolgen.

Damit wir das Anmeldegespräch gründlich vorbereiten können, reichen Sie uns vorab zusammen mit allen besprochenen Unterlagen die "Fragen zur Anmeldung" ein. 

Gültige Personalausweise oder Reisepässe

beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister, nicht älter als 6 Monate zum Zeitpunkt der Anmeldung. Wurden Sie in Nauen geboren, benötigen Sie dieses Dokument nicht. Mit einer Geburtsurkunde kann man nicht heiraten! Wenden Sie sich direkt an das Standesamt, in dem Ihre Geburt beurkundet wurde. Meiden Sie in Ihrem Interesse das Internet.

Wenn Sie in Nauen wohnen und die Ehe in einer anderen Stadt schließen oder wenn Sie in Wustermark wohnen: Erweiterte Meldebescheinigung, nicht älter als 7 Tage zum Zeitpunkt der Anmeldung

Wenn Sie gemeinsame Kinder haben: Geburtsurkunde/n, auf denen der Vater eingetragen ist

Wenn Sie nicht zum ersten mal die Ehe schließen: Eheurkunde der Vorehe und rechtskräftiger Gerichtsbeschluss bzw. die Sterbeurkunde; alternativ: neuer beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister. Wenden Sie sich dazu an das Standesamt, in dem Sie die Vorehe geschlossen haben. Wenn Sie schon einmal im Ausland geheiratet haben und/oder im Ausland geschieden wurden oder Ihr früherer Ehepartner im Ausland gestorben ist, sprechen Sie uns an; es  besteht unter Umständen ein besonderer Klärungsbedarf!

Wenden Sie sich in Ihrem Interesse immer rechtzeitig zur Beratung an uns, wenn mindestens ein Beteiligter

  • im Ausland geboren wurde (auch bei deutscher Staatsangehörigkeit)
  • Ausländer ist (auch EU-Bürger)
  • im Ausland geheiratet hat
  • im Ausland geschieden wurde
  • die deutsche Sprache nicht fließend beherrscht

Grundsätzlich benötigen ausländische Staatsangehörige ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer zuständigen Heimatbehörde, damit sie in Deutschland die Ehe schließen können. Stellt der Heimatstaat kein Ehefähigkeitszeugnis aus, muss beim brandenburgischen Oberlandesgericht ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses gestellt werden. Der Antrag wird im Rahmen der Anmeldung der Eheschließung im Standesamt gestellt. Bei der Beantragung müssen alle erforderlichen Dokumente beider Beteiligter im Original, ggfs. mit Übersetzungen und Apostille / Legalisation eingereicht werden.

Über die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses können Sie sich auf der Seite des brandenburgischen Oberlandesgerichtes  direkt informieren. Sie finden dort eine Länderliste und Hinweise für den Bürger.

Es steht Ihnen frei, in allen Ländern der Welt Ihre Ehe zu schließen.

Welche Unterlagen Sie im entsprechenden Land für Ihre Eheschließung benötigen, erfragen Sie bitte bei den zuständigen Behörden des Landes, in dem Sie die Ehe schließen möchten. Erfragen Sie auch, welche Anforderungen an Ihre deutschen Dokumente gestellt werden (Übersetzung, Apostille, Legalisation). 

Sollte von Ihnen eine Familienstandsbescheinigung verlangt werden, erhalten Sie diese bei Ihrer zuständigen Meldebehörde. 

Wird ein Ehefähigkeitszeugnis von Ihnen verlangt, sind wir für dessen Ausstellung zuständig, wenn Sie in Nauen oder Wustermark wohnen oder Ihren letzten Wohnsitz in Deutschland bei uns hatten.

Für das Ehefähigkeitszeugnis sind auch sämtliche Unterlagen der/des  Verlobten vorzulegen, da das Standesamt mit dem Ehefähigkeitszeugnis bestätigt, dass die beiden in dem Ehefähigkeitszeugnis Genannten aus deutscher Sicht eine Ehe schließen dürfen.

Das bedeutet, dass auch von ausländischen Beteiligten alle erforderlichen Dokumente vorgelegt werden müssen, auch wenn der/die ausländische Beteiligte im Ausland lebt. In jedem Fall wird auch bei Wohnsitz im Ausland der Reisepass, hilfsweise eine von der deutschen Botschaft beglaubigte Kopie benötigt. Alle anderen Dokumente müssen je nach Herkunftsland mit einer Apostille oder Legalisation versehen sein, sofern diese nicht nach dem CIEC-Übereinkommen ausgestellt wurden. Fremdsprachige Dokumente müssen durch einen für deutsche Gerichte und Notare zugelassenen Übersetzer ins Deutsche übersetzt werden. Eine umfangreiche Datenbank zugelassener Übersetzer und Dolmetscher finden Sie hier.

Wir empfehlen, dass Sie sich nach der Eheschließung im Ausland an uns wenden, um prüfen zu lassen, ob eine angestrebte Namensführung wirksam geworden ist. Wir prüfen, ob Sie einen Ehenamen nach deutschem Recht erklären können. Dafür benötigen wir viele Dokumente von Ihnen - ausser der Eheurkunde mit Übersetzung / Apostille / Legalisation z.B. auch Ihre beglaubigten Abschriften aus dem Geburtenregister.  

Auch eine Nachbeurkundung der Ehe ist möglich. Dabei entsteht ein deutscher Registereintrag. Auch wenn das Verfahren zeit- und gebührenaufwendig ist, haben Sie den Vorteil, dass Sie dann jederzeit eine deutsche Eheurkunde erhalten können.

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