Passwesen

Allgemeines

Ein Personaldokument ist ein vom Staat ausgestelltes Schriftstück, das offiziell die Identität einer Person belegt und dessen Missbrauch unter Strafe steht.

In Deutschland gibt es zwei Arten von Personaldokumenten: Reisepass und Personalausweis.

Grundsätzlich vergibt ihn die für den Hauptwohnsitz zuständige Personalausweisbehörde auf Antrag des Bürgers.

Der deutsche Personalausweis ist ein amtlicher Lichtbildausweis als Identitätsnachweis.
Deutsche ab 16 Jahren sind zum Besitz eines Personalausweises oder Reisepasses verpflichtet.

Gebühren

22,80€ bei Person < 24 Jahre (6 Jahre gültig)
37,00€ bei Person > 24 Jahre (10 Jahre gültig)

Hinweise zur Abholung

Die Bearbeitungszeit des neuen Personalausweises beträgt aktuell ca. 2 – 3 Wochen.
Die Herstellung erfolgt zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin. Von dort erhalten Sie dann eine schriftliche Nachricht (PIN-Brief), dass Ihr Dokument in den nächsten Tagen im Bürgerbüro abzuholen ist.
Die Aushändigung kann an die/den Antragsteller/in oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. 

Bei Abholung legen Sie bitte Ihre alten Dokumente vor.
Auch die/der Sorgeberechtigte benötigt von der Ausweisinhaberin/dem Ausweisinhaber eine entsprechende Vollmacht, wenn sie/er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Eine Übersendung auf dem Postweg ist nicht zulässig

Benötigt man umgehend einen Personalausweis, kann bis zur Ausstellung des Personalausweises ein vorläufiger Personalausweis beantragt werden. Er wird sofort ausgestellt und kann direkt mitgenommen werden.

Im Vergleich: ein „normaler“ Personalausweis hat eine Ausstellungsdauer von 3 bis 6 Wochen. Ein vorläufiger Personalausweis ist maximal 3 Monate gültig. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird ein neuer Personalausweis mit einer neuen Seriennummer erstellt.

Gebühren

Die Kosten betragen 10,00 €

Hinweise

Kann man mit einem vorläufigen Ausweis fliegen?

Innerhalb der EU können Sie auch mit Ihrem Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis reisen. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Einreise mit vorläufigen Personalausweisen in der Vergangenheit vereinzelt zu Problemen geführt hat.

 

Das deutsche Passgesetz (PassG, veraltete Schreibweise PaßG) regelt die Passpflicht für deutsche Staatsbürger, die aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen oder in sie einreisen wollen.

Nach dem Passgesetz (PaßG) v. 19. 4. 1986 (BGBl. I 537) m. Änderung sind Deutsche, die aus Deutschland aus- oder nach Deutschland einreisen, verpflichtet, einen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen (§ 1 I 1 PaßG).

Niemand darf mehr als einen Pass besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird (§ 1 III PaßG). Der Pass ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 IV PaßG).

Reisepass mit 32 Seiten

  • 37,50 € < 24 Jahre (6 Jahre gültig)
  • 70,00 € > 24 Jahre (10 Jahre gültig)

Reisepass mit 48 Seiten

  • 59,50 € < 24 Jahre (6 Jahre gültig)
  • 92,00 € > 24 Jahre (10 Jahre gültig)

Expresspass mit 32 Seiten

  • 69,50 € < 24 Jahre (6 Jahre gültig)
  • 102,00 € > 24 Jahre (10 Jahre gültig)

Expresspass mit 48 Seiten

  • 91,50 € > 24 Jahre (6 Jahre gültig)
  • 124,00 €< 24 Jahre (10 Jahre gültig)

Hinweise zur Abholung

Die Bearbeitungszeit der neuen Reisepässe beträgt aktuell

Reisepass     ca 4 - 5 Wochen
Expresspass  ca 4 Werktage


Die Herstellung erfolgt zentral durch die Bundesdruckerei in Berlin. Im Gegensatz zum Personalausweis erhalten Sie dann keine schriftliche Nachricht der Fertigstellung, Sie können beim Bürgerbüro jedoch unter 03321/408285 sich nach dem Bearbeitungsstand erkundigen.

Die Aushändigung kann an die/den Antragsteller/in oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen. 

Bei Abholung legen Sie bitte Ihre alten Dokumente vor.
Auch die/der Sorgeberechtigte benötigt von der Ausweisinhaberin/dem Ausweisinhaber eine entsprechende Vollmacht, wenn sie/er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Eine Übersendung auf dem Postweg ist nicht zulässig

Kann der Reisepass, auch im Expressverfahren, nicht rechtzeitig vor Reisebeginn fertig gestellt werden, besteht die Möglichkeit, dass für Sie ein vorläufiger Reisepass sofort ausgestellt und ausgehändigt wird. Das Bürgeramt kann für die Notwendigkeit der Ausstellung von Ihnen geeignete Nachweise verlangen, wie Flugtickets oder andere Reiseunterlagen.

Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Reisepasses wird dem Reisezweck angepasst und darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.

Für den vorläufigen Reisepass benötigen Sie ein biometrisches Passbild.

Der vorläufige Reisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip), sodass entsprechend auch keine Fingerabdrücke erfasst werden.

Gebühren

26,00€ - vorläufiger Reisepass (max. 12 Monate gültig)

Hinweise

In einige Länder (z. B. in die USA) kann nur dann visumfrei eingereist werden, wenn der Reisepass ein elektronisches Speichermedium enthält (Chip). ggf wird daher zusätzlich ein Visum benötigt.

Der Kinderreisepass wurde zum 01.01.2024 abgeschafft.

Bereits ausgestellte Dokumente behalten ihre Gültigkeit.

Hinweise

In einige Länder (z. B. in die USA) kann nur dann visumfrei eingereist werden, wenn der Reisepass ein elektronisches Speichermedium enthält (Chip). Wenn Ihr Kind mit einem Kinderreisepass einreisen möchte, benötigt es daher zusätzlich ein Visum.

Über die konkreten Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes...klick hier

Der Diplomatenpass ist ein für das grenzüberschreitende Reisen vorgesehener Pass, der üblicherweise nur an Diplomaten sowie an hochrangige Amts- und Mandatsträger, etwa Abgeordnete eines Parlaments oder Ministerialbeamte mit politischer Funktion, ausgegeben wird. Er soll nur für Reisen zu dienstlichen Zwecken verwendet werden. An Reisende im staatlichen Auftrag, die nicht Diplomaten sind und die keine politische Funktion ausüben, werden Dienstpässe ausgegeben.

Die Ausstellung von Diplomatenpässen einschließlich vorläufiger Diplomatenpässe ist in Deutschland in der Passverordnung geregelt. Einzige Ausstellungsbehörde für deutsche Diplomatenpässe ist das Auswärtige Amt

Beschreibung

Wenn Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.

Voraussetzungen

Keine selbständige Teilnahme am öffentlichen Leben
Sie erfüllen wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen:
Sie sind voraussichtlich dauerhaft untergebracht in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
Für Sie ist auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt.
Sie können sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen.
Kein gültiges Ausweis-Dokument
Sie haben keinen gültigen Personalausweis und keinen gültigen Reisepass mehr, entweder weil die Gültigkeit abgelaufen ist oder zum Beispiel weil Ihr Ausweis gestohlen wurde.
Deutsche Staatsangehörigkeit

Hauptwohnsitz in Nauen 
Sie wohnen in Nauen und sind hier gemeldet. Ein Zweit-Wohnsitz in Nauen reicht nicht aus.

Erforderliche Unterlagen

Schriftlicher Antrag (Übersendung per Post möglich) 
Bitte verwenden Sie für den Antrag das Formular „Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht“; siehe oben

Nachweis, dass Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können 
zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes

 Soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder  Reisepass 
Bei einem Antrag durch eine/n Vertreter/in:  Nachweis der Vertretungsmacht, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen Betreuer-Ausweis
Ausweis-Dokument der Vertreterin oder des Vertreters, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass

 

Gebühren

gebührenfrei

Rechtsgrundlage

notwendige Formulare

die Online Ausweisfunktion

Mit Ihrem Personalausweis können Sie sich sicher im Netz oder an Automaten ausweisen. Sie erledigen Ihre Behördengänge oder geschäftliche Angelegenheiten einfach elektronisch. Das spart Zeit, Kosten und Wege.

Für die Nutzung Ihrer Online-Ausweisfunktion benötigen Sie:

Ihren Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion
Ihre selbstgewählte sechsstellige PIN
Ein geeignetes Kartenlesegerät oder ein geeignetes Smartphone bzw. Tablet
Eine Software, z. B. die kostenlose AusweisApp2

weitere Informationen erhalten Sie

Wenn Ihr Personalausweis weg ist – zum Beispiel verloren oder gestohlen –, dann informieren Sie uns bitte so schnell wie möglich. Dazu sind Sie verpflichtet. Es genügt nicht, wenn Sie den Diebstahl bei der Polizei anzeigen.
Das gilt auch für einen vorläufigen Personalausweis.

Sperren Sie die Online-Ausweisfunktion

...im Bürgeramt

Zeigen Sie den Verlust oder Diebstahl bei Ihrem Bürgeramt an, wird die Sperrung der Online-Ausweisfunktion vom Bürgeramt mit erledigt.


Das Bürgeramt leitet dann sofort das Sperren der Online-Ausweisfunktion ein und informiert die Polizei über den Verlust Ihres Ausweises.

... bei der Polizei

Zeigen Sie den Verlust oder Diebstahl bei der Polizei an, müssen Sie unverzüglich selbst Ihre Online-Ausweisfunktion sperren lassen, sofern Ihre Online-Ausweisfunktion eingeschaltet war. Sie können die Online-Ausweisfunktion entweder bequem telefonisch bei der Sperrhotline sperren lassen, oder bei einer Personalausweisbehörde.

Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird. Das Online-Ausweisen und das Vor-Ort-Auslesen sind nach der Sperrung nicht mehr möglich.

Telefonische Sperrhotline

Die telefonische Sperrhotline ist an sieben Tagen die Woche rund um die Uhr unter der aus dem deutschen Fest- oder Mobilfunknetz gebührenfreien Rufnummer 116 116 erreichbar.
Aus dem Ausland wählen Sie bitte +49 116 116 oder +49 30 40 50 40 50 (gebührenpflichtig). Bitte beachten Sie, dass einige Länder eine andere Landesvorwahl für Deutschland nutzen.

Bitte halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit, das Ihnen im PIN-Brief mitgeteilt wurde

Die Online-Ausweisfunktion wird umgehend gesperrt.
Solange die Online-Ausweisfunktion gesperrt ist, kann sie nicht verwendet werden.

Für den Fall, dass Sie Ihren Ausweis wiederfinden sollten und ihn weiter nutzen möchten, melden Sie das Wiederauffinden bitte persönlich Ihrem Bürgeramt. Erst wenn Sie Ihren Personalausweis als „aufgefunden“ offiziell gemeldet haben, wird ein entsprechender Eintrag bei der Polizei gelöscht. Danach können Sie Ihren wiedergefundenen Ausweis in Deutschland bis zum Ende seiner Gültigkeit uneingeschränkt weiternutzen, wenn Sie zwischenzeitlich keinen neuen Ausweis beantragt und erhalten haben.

So lassen Sie die Online-Ausweisfunktion entsperren

Wenn Sie Ihren Ausweis wiederfinden, können Sie auch die gesperrte Online-Ausweisfunktion des Ausweises wieder aktivieren lassen. Das geht nur persönlich in Ihrem Bürgeramt. Telefonisch ist das Entsperren nicht möglich.
Das Bürgeramt veranlasst dann sofort das Entsperren und informiert gegebenenfalls die Polizei darüber, dass der Personalausweis wiedergefunden wurde.

Zur Beantragung werden benötigt:

ein aktuelles biometrisches Lichtbild.

(kann im Bürgerbüro für Erwachsene und Kinder ab einer Körpergröße ab ca 1,40m zum Preis von 7€ erstellt werden. Dieses Foto liegt nur in digitaler Form vor und kann nur zur Ausstellung von Personaldokumenten verwandt werden.)

ein gültiges Identitätsdokument (z. B. alter Personalausweis, Reisepass, Kinderausweis, Kinderreisepass oder Geburtsurkunde)

bei Kinder

bei Alleinerziehenden Elternteil: ggf Negativbescheinigung bzw. Zustimmungserklärung des anderen Elternteils

Der Personalausweis der Bundesrepublik Deutschland ist eine amtliche Urkunde als Identitätsnachweis für deutsche Staatsangehörige. Grundsätzlich vergibt ihn die für den Hauptwohnsitz zuständige Personalausweisbehörde auf Antrag des Bürgers.

In einige Länder (z. B. in die USA) kann nur dann visumfrei eingereist werden, wenn der Reisepass ein elektronisches Speichermedium enthält (Chip). Wenn Ihr Kind mit einem Kinderreisepass einreisen möchte, benötigt es daher zusätzlich ein Visum.

Über die konkreten Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise.

Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes...klick hier:

Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist jede Person im Bundesgebiet, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und ihn auf Verlangen einer prüfberechtigten Stelle, z. B. der Polizei, vorzulegen. Von dieser Verpflichtung ist nur befreit, wer einen Reisepass besitzt. Personalausweise dienen als Identitätskarten und Reisedokumente, vor allem innerhalb Europas, und werden in der Regel von der Gemeinde ausgestellt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt zehn Jahre, bei Personen unter 26 Jahren fünf Jahre. 
Wer jemand anderem seinen Personalausweis zum unbefugten Gebrauch überlässt, macht sich strafbar.

Niemand darf mehr als einen Personalausweis besitzen (§ 4 I d. G). Der Personalausweis ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland (§ 4 II d. G).

Der Personalausweis enthält Familienname, Geburtsname, Vornamen, Doktorgrad, Geburtstag, Geburtsort, Lichtbild, Unterschrift, Größe, Augenfarbe, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Serienname sowie Ordens- und Künstlernamen. Der P. enthält ferner einen Bereich für das elektronische Auslesen und ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (§ 5 I-V d. G); in letzterem kann auf Antrag des Ausweisinhabers auch der Fingerabdruck gespeichert werden. Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden dürfen die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium des P. gespeicherte Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Echtheit des Dokuments oder der Identität des Ausweisinhabers auslesen (§ 17 d. G).

Passgesetz

Das deutsche Passgesetz (PassG, veraltete Schreibweise PaßG) regelt die Passpflicht für deutsche Staatsbürger, die aus der Bundesrepublik Deutschland ausreisen oder in sie einreisen wollen.

https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)

https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/BJNR134610009.html

 

Was ist ein biometrisches Lichtbild?

Ein biometrisches Passbild wird in Deutschland für den Personalausweis, Führerschein und elektronischen Reisepass benötigt, ohne den z.B. eine visumfreie Einreise in die USA mittlerweile nicht mehr möglich ist.

Ein Passbild ist biometrisch, wenn es bestimmte Anforderungen erfüllt, durch die eine individuelle Gesichtserkennung gewährleistet wird.

Für die Biometrietauglichkeit eines Bildes gibt es bestimmte Vorgaben für:

Größe und Format
Position des Gesichts
Kontrast
Beleuchtung
Hintergrund
Fotoqualität
Gesichtsausdruck
Blickrichtung
Brillenträger
Kopfbedeckungen
Kinder und Babys

                                               

Kann man mit einem vorläufigen Ausweis fliegen?

Innerhalb der EU können Sie auch mit Ihrem Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis reisen. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass die Einreise mit vorläufigen Personalausweisen in der Vergangenheit vereinzelt zu Problemen geführt hat.

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