Historische Altstadt

Die historische Altstadt Nauen umfasst den gesamten mittelalterlichen Altstadtkern im Zentrum von Nauen. Der Stadtgrundriss lässt bis heute gut nachvollziehen, wie die Stadt in den letzten 700 Jahren gewachsen ist. Das förmliche Sanierungsverfahren wurde unmittelbar nach der Wende eingeleitet und wird voraussichtlich 2020 ihren Abschluss finden.

Die Altstadt von Nauen war zu Beginn der 1990er Jahr geprägt von großen städtebaulichen Missständen. Die historische Bausubstanz und der öffentliche Raum waren in einem bedauernswerten Zustand. Die jahrzehntelange Vernachlässigung der Gebäudesubstanz hatte dazu geführt, dass in den 1980er Jahren Pläne bestanden, die Altstadt vollständig abzureißen und durch Neubauten in industrieller Bauweise zu ersetzen. Als erster Block wurde das Gebäude Mittelstraße 3 – 7 errichtet. Die weiteren Abriss- und Neubaumaßnahmen  wurden dann durch die „Wende“ verhindert.

Bereits 1992 wurden vorbereitende Untersuchungen zur Festsetzung eines Sanierungsgebietes gem. §§ 136 ff BauGB durchgeführt. Die Sanierungssatzung zur Festlegung des Sanierungsgebietes und zur Durchführung des umfassenden Sanierungsverfahrens wurde am 07.10.1994 rechtswirksam. 

Im Rahmen der Altstadtsanierung sind bis 2021 rund 80% der Grundstücke saniert oder neu bebaut worden. Insgesamt 71 Neubauvorhaben wurden realisiert und 233 Wohneinheiten neu geschaffen. Weitere 168 Gebäude wurden mit Unterstützung von Städtebaufördermitteln erfolgreich saniert. Dabei wurden die Eigentümer mit rund 11 Millionen Euro Fördermitteln aus der Städtebauförderung unterstützt.

Bei insgesamt 85 großen Fördermaßnahmen wurde die Sanierung der Gebäudehülle und zum Teil auch der Innenausbau gefördert. Weitere 83 kleinere Baumaßnahmen - wie die Erneuerung von Fassaden, Fenstern und Türen oder Dächern - wurden über das sogenannte Stadtbildprogramm finanziell unterstützt. Trotz Aufhebung der Sanierungssatzung stehen für einige besonders stadtbildprägende Gebäude und Einzeldenkmale oder für leerstehende Wohngebäude noch Fördermittel aus der Stadtsanierung zur Verfügung.

Als eines der größten kommunalen Bauvorhaben wurde die Wiederherstellung des denkmalgeschützten Richart-Hofes gefördert. Der regionaltypische Ackerbürgerhof konnte Ende 2018 eröffnet werden und beherbergt die Stadtinformation und den Heimatverein. Ausstellungsräume in der ehemaligen Scheune laden zu verschiedensten Veranstaltungen, wie z.B. Lesungen, kleinen Konzerten und Versammlungen ein.

Die Erneuerung der Straßen und Plätze in der Altstadt war eine der Hauptaufgaben der Sanierung. Im Laufe der Jahre wurden nach und nach alle Altstadtstraßen wiederhergerichtet. Die Umgestaltung und Erneuerung des öffentlichen Raums sind mittlerweile abgeschlossen. Mit rund 11 Millionen Euro Fördermitteln konnten alle Straßen der Nauener Altstadt saniert werden.

Am 20.12.2021 wurde die Sanierungssatzung aufgehoben und das umfassende Sanierungsverfahren abgeschlossen. Die Förderkulisse der Städtebauförderung wird auf Grundlage der Erhaltungssatzung derzeit noch fortgeführt.

Die Altstadt ist schon heute eines der beliebtesten Wohnquartiere Nauens mit jährlich steigenden Einwohnerzahlen. Mehr Informationen über die Altstadtsanierung erhalten Sie unter Stadtkontor.de

In den Jahren 2000 / 2001 war die Stadt Nauen Gastmitglied in der "Arbeitsgemeinschaft Städte mit historischen Stadtkernen" des Landes Brandenburg. Offizielles Mitglied wurde sie dann am 18.10.2001.

Mit der Aufhebung der Sanierungssatzung im Dezember 2021 entfällt der Genehmigungsvorbehalt für die baulichen Maßnahmen im Sanierungsgebiet. Mit der Gestaltungssatzung will die Stadt Nauen bewirken, dass durch bauliche Entwicklungen nach Abschluss der Sanierung die erreichten Erfolge bei der Beseitigung von städtebaulichen Missständen und Mängeln nicht in Frage gestellt werden, etwa durch unangemessene Einfügung von Neubauvorhaben, durch Gestaltmängel bei Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder durch den Verlust erhaltenswerter Bausubstanz. Seit Juni 2020 ist die Gestaltungssatzung rechtskräftig.

Die Gestaltungssatzung als örtliche Bauvorschrift nach § 87 BbgBO führt einen Genehmigungsvorbehalt für alle baulichen Maßnahmen in ihrem Geltungsbereich ein. Die Satzung gilt bei baulichen Maßnahmen aller Art, wie Neubau, Wiederaufbau, Modernisierung, In­stand­setzung, Umbau und Erweite­rung von Gebäuden und sonstigen bau­lichen Anlagen sowie Teilen davon. Sie gilt damit unter an­derem auch für jede Änderung des äußeren Erscheinungs­bildes von baulichen Anlagen, wie die Erneuerung oder In­standsetzung des Farban­strichs, des Außenputzes, die Wiederherstellung oder Veränderung von Fenstern, Türen und Dächern. Diese Satzung ist auch anzuwenden bei der Herstellung und beim Anlegen von Einfriedungen und Frei­flächen sowie beim Aufstellen und Anbringen von Werbe­anlagen, Warenautomaten, Sonnenschutzeinrichtungen sowie Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien.

Die steuerlichen Sonderabschreibungsmöglichkeiten nach den §§ 7h und 10f sind mit der Aufhebung der Sanierungssatzung im Dezember 2021 entfallen.

Bei Fragen zu laufenden Instandsetzungsverträgen stehen Ihnen folgende Ansprechpartner zur Verfügung:

Ansprechpartner Sanierungsträger

Ansprechpartner Stadtverwaltung

Nach § 154 BauGB haben die Eigentümer der Grundstücke im Sanierungsgebiet der Gemeinde zur Finanzierung der Sanierung einen Ausgleichsbetrag in Geld zu entrichten. Dafür sind die Eigentümer aber auch von Erschließungsbeiträgen nach §§ 127ff BauGB befreit. Die Stadt Nauen hat 2016 die kurz zuvor im BauGB eingeführte Möglichkeit genutzt, eine Ausgleichsbetragssatzung zu verabschieden. Auf der Grundlage dieser Satzung wurden zahlreiche freiwillige Vereinbarungen zur Ablöse des Ausgleichsbetrags abgeschlossen. Mit den Vorausleistungsbescheiden 2018 wurden alle Eigentümer, die keine Ablösevereinbarung abgeschlossen hatten, veranlagt. Der Ausgleichsbetrag betrug zum damaligen Zeitpunkt 11,10 €/qm Grundstücksfläche im Sanierungsgebiet. Nachdem im Dezember 2021 die Sanierungssatzung aufgehoben wurde, kann nun in 2022 der abschließende Ausgleichsbetrag festgestellt werden und die Schlussbescheidung erfolgen. Erst danach erfolgt die Schlussbescheidung. 

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