Scheidung

Scheidungen gehören nicht zum Aufgabenbereich des Standesamtes. Nachfolgend finden Sie die Informationen, die wir Ihnen dazu geben können.

In Deutschland kann eine Scheidung nur durch das Familiengericht ausgesprochen werden. Bitte haben Sie Verständnis, dass das Standesamt Ihnen bei diesbezüglichen Fragen keine Auskünfte geben kann.

Das zuständige Gericht für unsere Bürger ist das Amtsgericht Nauen.

Damit eine im Ausland vorgenommene Scheidung im Inland Gültigkeit hat, ist grundsätzlich die Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils erforderlich. 

Das ist nicht nur vor einer neuen Eheschließung wichtig, sondern auch wenn ein Kind nach einer ausländischen Scheidung geboren wird oder ein Beteiligter stirbt.

Wohnt der Antragsteller in unserem Standesamtsbezirk, ist je nach Fallkonstellation die Standesamtsaufsicht des Landkreises Havelland (bei einer "Heimatstaatenentscheidung") oder das brandenburgische Oberlandesgericht dafür zuständig.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Scheidungen, die nach dem 01.03.2001 (neue Mitgliedsstaaten: 01.05.2004 bzw. 01.01.2007) in einem EU-Staat (ausgenommen Dänemark) ausgesprochen wurden. Lassen Sie sich von dem Gericht, welches die Scheidung ausgesprochen hat, eine "Bescheinigung gemäß Artikel 39 über Entscheidungen in Ehesachen" aushändigen. In diesen Fällen ist i.d.R. kein förmliches Anerkennungsverfahren erforderlich. Wir empfehlen aber sicherheitshalber, dies bei uns prüfen zu lassen, wenn Sie in Nauen oder Wustermark wohnen.

Unterlagen für die Anerkennung einer im Ausland vorgenommenen Scheidung
Für das Anerkennungsverfahren ist die Vorlage des Originals Ihrer Eheurkunde und Ihres rechtskräftigen ausländischen Scheidungsurteils mit deutscher Übersetzung eines in Deutschland beeidigten Übersetzers erforderlich.

Sofern Sie in einem Staat geschieden wurden, der ein "vorläufiges" und ein "endgültiges" Scheidungsurteil kennt, sind beide Urteile im Original und mit deutscher Übersetzung vorzulegen.

Falls Sie im Besitz einer Scheidungsurkunde sind, legen Sie auch diese samt deutscher Übersetzung vor.

Außerdem ist die Vorlage eines Verdienstnachweises erforderlich, da die Anerkennung durch das Oberlandesgericht gebührenpflichtig ist; anderenfalls erklären Sie sich mit der höchsten Gebühr einverstanden.

Bitte beantragen Sie die Anerkennung Ihrer ausländischen Entscheidung in Ehesachen direkt beim Präsidenten des brandenburgischen Oberlandesgerichtes, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg an der Havel. Weiterführende Informationen sowie einen Antrag auf Anerkennung finden Sie hier.

Wenn Sie nach Auflösung Ihrer Ehe Ihren Geburtsnamen oder einen vorher geführten Familiennamen wieder annehmen möchten, vereinbaren Sie mit uns einen Termin.

Sie benötigen Ihre Eheurkunde im Original, den Nachweis der Auflösung (in der Regel also den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss) im Original und Ihren Personalausweis.

Waren Eheschließung, Ehenamensführung oder Scheidung mit Auslandsbezug, lassen Sie sich von uns bitte extra beraten.

Bedenken Sie, dass der Wiederannahme eines zuvor geführten Namens bzw. des Geburtsnamens Kinder, die aus der aufgelösten Ehe stammen, nicht folgen!

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
→ Weitere Informationen finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.

Diese Seite verwendet Personalisierungs-Cookies. Um diese Seite betreten zu können, müssen Sie die Checkbox bei "Personalisierung" aktivieren.