Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Nauen zu den Steuerbescheiden 2023
Die Stadtverwaltung Nauen weist darauf hin, dass die im Kalenderjahr 2022 versandten Steuerbescheide zur Grundsteuer, Hundesteuer und Zweitwohnungssteuer auch für die Folgejahre gültig sind, sofern diese nicht durch eine erneute Steuerfestsetzung geändert wurden.
Sie erhalten somit für die vorgenannten Steuern keine neuen Steuerbescheide für das Kalenderjahr 2023.
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleichen Steuern wie im Vorjahr zu entrichten haben, können diese durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt werden.
Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre (§ 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz- GrStG). Der Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides zu den bisherigen Fälligkeitsterminen, Vorauszahlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festgesetzten Jahressteuer zu entrichten.
Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben (§122 Absatz 4 Abgabenordnung – AO).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Verwaltungsakt kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch, bei der Stadt Nauen –Der Bürgermeister-, Rathausplatz 1, 14641 Nauen, eingelegt werden. Eine Widerspruchseinlegung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Hinweise zur öffentlichen Bekanntmachung
Für Steuerpflichtige, die von der Möglichkeit der Jahreszahlung Gebrauch gemacht haben, wird der entsprechende Betrag am 01.07.2023 fällig.
Ansonsten werden die Vierteljahresbeträge jeweils am 15. Februar 2023, 15. Mai 2023, 15. August 2023 und 15. November 2023 fällig. Kleinbeträge bis 15,00 EURO werden am 15.08.2023 mit ihrem Jahresbetrag, Kleinbeträge bis 30,00 EURO am 15.02.2023 und 15.08.2023 zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages fällig.
Die Stadtverwaltung Nauen weist darauf hin, dass bei einer Nichtbeachtung der Fälligkeiten automatisch das Mahnverfahren einsetzt.
Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. Entsprechende Vordrucke sind in der Stadtverwaltung erhältlich bzw. stehen auf der Homepage www.nauen.de unter - Leistungen für Bürgerinnen und Bürger, Formulare und Merkblätter, Rubrik: Kasse (SEPA-Lastschriftmandat) bereit. Diese Abbuchungsermächtigung kann auf dem Postweg versandt werden oder auch im Briefkasten der Stadtverwaltung eingesteckt werden.
Sachgebiet Steuern
Sprechzeiten
Montag nur nach Terminvereinbarung
Dienstag 09.00-12.00 Uhr und 14.00-17.00 Uhr
Mittwoch keine Sprechzeiten
Donnerstag 09.00-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr
Freitag nur nach Terminvereinbarung
Auskunft erteilen: Frau Puchert (zuständig für die Kernstadt Nauen)
Telefon: 03321- 408 209
Telefax: 03321- 408 216
E-Mail: manuela.puchert@nauen.de
Internet: www.nauen.de und
Frau Zeise (zuständig für die Ortsteile)
Telefon: 03321- 408 212
Telefax: 03321- 408 216
E-Mail: diane.zeise@nauen.de
Internet: www.nauen.de