Allgemeinverfügung des Landkreises Havelland

21. Januar 2022 : über die Anordnung der Absonderung in sog. häuslicher Isolation von positiv getesteten Personen und Kontaktpersonen nach dem Infektionsschutzgesetz über die Aufhebung der Allgemeinverfügung des Landkreises Havelland vom 17. November 2021 sowie über die Aufhebung der Ergänzung der Allgemeinverfügung des Landkreises Havelland vom 24. November 2021

Laut Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (https://www.rki.de/inzidenzen) liegt die Zahl der Neuinfektionen im Landkreis Havelland mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro

100.000 Einwohnerinnen und Einwohner (sogenannte 7-Tages-Inzidenz) aktuell bei 836,1 (Stand: 20.01.2022).

 

Das derzeitige Infektionsgeschehen stellt sich als weiter zunehmend dar. Daher liegt die Prämisse auf der Anstrengung, im Landkreis Havelland die Zahl der Neuinfektionen durch geeignete Maßnahmen zu verringern.

 

Daher wird hiermit gemäß § 28 Absatz I in Verbindung mit §§ 28a, 30 Absatz 1 Satz 2 sowie § 54 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 1 der Infektionszuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg (IfSZV) angeordnet:

 

1.  Quarantäneregelungen für positiv Getestete und Kontaktpersonen
 

 

a) Isolationsanordnung für positiv getestete Personen

 

Positiv auf das SARS-Covid-2-Virus getestete Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Havelland haben oder zuletzt hatten, haben sich unverzüglich beim Gesundheitsamt zu melden und dort die erforderlichen Daten zu hinterlassen.

 

Dies soll vorzugsweise über das Meldeformular auf der Homepage des Gesundheitsamtes (https://www.havelland.de/coronavirus/datentransfer/) erfolgen. In Ausnahmefällen kann die Meldung per Email (hotlinegesundheitsamt@havelland.de)

oder telefonisch (03385/551-7119) vorgenommen werden.

 

Unabhängig vom Impfstatus haben sich positiv Getestete in eine 10-tägige Isolation zu begeben. Sie dürfen den Isolationsort nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Gesundheitsamtes verlassen. Der zeitweise Aufenthalt in einem zu dem Isolationsort gehörenden Garten, einer Terrasse oder eines Balkons ist alleine gestattet. Für vom Gesundheitsamt angeordnete Testungen darf der Isolationsort verlassen werden.

 

Mit dieser Allgemeinverfügung wird die Isolation für positiv Getestete allgemein angeordnet. Eine Verkürzung kann durch Freitestung nach sieben Tagen durch einen PCR-Test oder einen qualifizierten

 

 

Schnelltest erfolgen, soweit eine positiv getestete Person ab dem fünften Tag keine typischen Krankheitszeichen einer Covid-2-Infektion aufzeigt. Als qualifiziert gilt ein Test, der beim Paul-Ehrlich-Institut als solcher gelistet ist.

 

Positiv Getestete und an Corona Erkrankte sind verpflichtet, ihre Kontaktpersonen über den Zeitpunkt des positiven Testergebnisses bzw. über den Zeitpunkt des Auftretens von Symptomen der Erkrankung zu informieren.

 

 

b) Quarantäneanordnung für engste Kontaktpersonen
 

Engste Kontaktpersonen sind Personen, die Kontakt mit einer im gleichen Haushalt lebenden infizierten Person bis zu zwei Tagen vor deren Erkrankungsbeginn bzw. deren positiven Testnachweis hatten.

 

Für diese Kontaktpersonen gilt Nr. 1a) dieser Allgemeinverfügung entsprechend, mit der Maßgabe, dass durch eine Auffrischungsimpfung (Booster) vollständig Geimpfte von der Quarantäne ausgenommen sind. Gleiches gilt für kürzlich Geimpfte oder kürzlich Genesene, die innerhalb der letzten drei Monate doppelt geimpft wurden oder genesen sind.

 

Schülerinnen und Schüler und Kinder können sich ab dem fünften Tag durch einen PCR-Test oder einen qualifizierten Schnelltest freitesten.

 

Soweit ein positives Testergebnis einer Kontaktperson vorliegt, ist gemäß Punkt 1a) (Positiv getestete Personen) zu verfahren.

 

 

c) Anordnung für enge Kontaktpersonen
 

Schülerinnen und Schüler und Kinder sowie Personen mit engen Kontakten sollen sich eigenverantwortlich in eine Quarantäne im Sinne von Punkt 1a) begeben.

 

Bei täglicher Testung in einem Zeitraum von 10 Tagen mit negativem Befund und ständiger Einhaltung der Maskenpflicht wird von einer Quarantäne abgesehen.

 

Durch eine Auffrischungsimpfung (Booster) vollständig Geimpfte sind ausgenommen. Gleiches gilt für kürzlich Geimpfte oder kürzlich Genesene, die innerhalb der letzten drei Monate doppelt geimpft wurden oder genesen sind.

 

Enge Kontakte sind direkter Kontakt im Nahfeld länger als 10 Minuten und einem Abstand von weniger als 1,5m, jedes direkte Gespräch ohne adäquatem Schutz oder direktem Kontakt sowie gemeinsamer Aufenthalt von mehr als 10 Minuten in einem Raum (Fahrzeug, Büro u. ä.).

 

Soweit ein positives Testergebnis einer Kontaktperson vorliegt, ist gemäß Punkt 1a) (Positiv getestete Personen) zu verfahren.

 

 

d) Entscheidungen des Gesundheitsamtes im Einzelfall
 

Sind Kontaktpersonen im Sinne des Punkte b) und c) festgestellt, kann das Gesundheitsamt unter Prüfung des Einzelfalles für den Bereich der kritischen Infrastruktur andere Quarantäneentscheidungen treffen.

 

Kritische Infrastrukturen (KRITIS) sind Organisationen oder Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden.

 

 

 

2. Sofortige Vollziehbarkeit
 

Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Absatz 3 i.V.m. § 16 Absatz 8 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) sofort vollziehbar. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung. Das zuständige Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen, § 80 Absatz 5 Verwaltungsgerichtsordnung. Ein entsprechender Antrag wäre zu richten an das Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 32, 14467 Potsdam.

 

3.  Bußgeld
 

Verstöße gegen die in Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 73 Abs. 1a Nr. 6, 24 IfSG dar und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000

€ geahndet werden.

 

 

4. Geltung weiterer Vorschriften
 

Im Übrigen gelten die Regelungen der SARS-CoV-2-EindV bzw. deren Nachfolgeverordnungen, soweit die in dieser Allgemeinverfügung getroffenen Anordnungen keine darüberhinausgehenden Einschränkungen enthalten.

 

 

5. Geltungsdauer
 

(1)  Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf der Geltungsdauer der SARS-CoV-2-EindV außer Kraft, sofern nicht eine Nachfolgeverordnung der SARS- CoV-2-EindV ausdrücklich regelt, dass die Wirksamkeit von Regelungen, die auf der Grundlage der SARS-CoV-2-EindV getroffen worden sind, von deren Außerkrafttreten unberührt bleiben.

 

(2)  Mit dem Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung tritt die Allgemeinverfügung des Landkreises Havelland vom 17. November 2021 sowie die Ergänzung von 24. November 2021 außer Kraft.

 

 

Begründung

 

§ 28a Absatz 1 IfSG benennt zulässige notwendige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung und Verbreitung von COVID-19 für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage. Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist der Landkreis Havelland als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 28 Absatz I in Verbindung mit §§ 28a, 30 Absatz 1 Satz 2 sowie § 54 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit der Infektionsschutzzuständigkeitsverordnung (IfSZV) zuständig.

 

Die zu fassende Allgemeinverfügung folgt den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes und den Beschlüssen der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten zu bundeseinheitlichen Quarantäneregeln für positiv Getestete und enge Kontaktpersonen.

 

Mit der Allgemeinverfügung soll die weitere Ausbreitung der Viruserkrankung verhindert und die Bekämpfung des Virus zum Schutz der Bevölkerung erreicht werden.

 

Die angeordneten Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, diesen Zweck zu erreichen. Die Anordnung der Isolation bzw. der Quarantäne ist geeignet, Infektionsketten früh zu unterbrechen. Daher richten sich die Anordnungen an infizierte Personen und an Personen, die in engen Kontakt zu infizierten Personen standen. Bei diesen Personen ist die Gefahr einer Ansteckung mit der Folge der Weiterverbreitung der Erkrankung hoch.

 

Die angeordneten Maßnahmen sind verhältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Anordnung zum Schutz der Bevölkerung vor der hoch ansteckenden Krankheit des COVID-19-Erregers und seinen Mu- tationen ist höher zu bewerten als das Interesse der Privatperson an einen Aufenthalt außerhalb ihrer Wohnung. Die Absonderung ist zeitlich begrenzt und kann in der gewohnten Umgebung des Betroffenen erfolgen.

 

Im Verhältnis zur Absonderung in einem Krankenhaus ist die angeordnete häusliche Absonderung das mildere Mittel.

 

Die in dieser Allgemeinverfügung von der Quarantänepflicht ausgenommenen geimpften und genesenen Personen sind Ausfluss der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen.

 

Die Zeit der Isolation bzw. der Absonderung folgt gleichfalls den Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes und der Entscheidungen der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten, die als Grundlage dieser Allgemeinverfügung dienen.

 

Diese Allgemeinverfügung ersetzt im Sinne des § 35 VwVfG den Bescheid des Gesundheitsamtes über eine Isolation oder eine Quarantäne und kann der Vorlage beim Arbeitgeber dienen. Soweit eine Anordnung zum Nachweis erforderlich ist, kann dieser ausschließlich über die Mailadresse hotlinegesundheitsamt@havelland.de angefordert werden.

 

Mit dieser Allgemeinverfügung wird weiterhin dringend empfohlen, Kontakte zu vermeiden sowie bei Kontakten eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des § 4 SARSCoV-2-EindV zu tragen. Kontaktpersonen wird empfohlen sich für 10 Tage ab dem Kontaktzeitpunkt täglich mittels Antigen-Schnelltest zu testen.

 

 

Bekanntmachungshinweis

 

Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt als bekanntgegeben (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 41 Absatz 4 Satz 4 Verwaltungsverfahrensgesetz).

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Landkreis Havelland, Der Landrat, Platz der Freiheit 1, 14712 Rathenow, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist der Widerspruch durch De-Mail an die De-Mailadresse: poststelle@havelland.de-mail.de zu senden.

Behörden, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können für die elektronische Form das besondere Behördenpostfach (beBPo) nutzen.

 

Rathenow, den 20. Januar 2022 gez.

Lewandowski Landrat

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