Warnung an Bauherren vor unseriösen „günstigen Angeboten“

21. April 2021 : Handwerker sind derzeit schwer zu bekommen und die durch die Leistungen verursachten Kosten belasten das viel zu schmale Budget. Da kommt ein unerwartetes Angebot per Flyer oder freundlicher Ansprache an der Haustür, die Entsorgung des bisher angefallenen Erdaushubs, die Pflasterung der Einfahrt oder die Erneuerung des Daches zu einem schmalen Taler kostengünstig zu erledigen, mehr als gelegen.

Zwar dürften erste Zweifel angebracht sein, da die Anbieter mit häufig wechselndem Namen, (z.B. Firma Müllerbau, Steinbau, Wahlbau oder ähnlich) auf dem Flyer meist keine Adresse und damit keinen Sitz ausweisen und die unterbreiteten Angebote die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben, wie Bankverbindung und Steuernummer vermissen lassen. Aber wer wird sich eine so günstige Gelegenheit entgehen lassen?

Dabei ist es inzwischen Stadtgespräch, dass insbesondere englischsprechende Wanderarbeiter derzeit in zweifelhafter Weise Bauleistungen erbringen und gleichzeitig immer größere Mengen an illegal abgelagerten Bauabfällen, darunter auch Sonderabfälle in Wald und Flur aufgefunden werden, für die der Gebührenzahler über die Grundgebühr die Entsorgung und der Steuerzahler das kostenträchtige Wiedereinsammeln und Abtransportieren bezahlen muss.  Die Medien haben auch in diesem Jahr wiederholt über gewerbliche Abfallablagerungen, insbesondere von Dämmung, Dachpappe, Asbest in der Vergangenheit wiederholt berichtet, so dass eine gewisse Skepsis im Interesse der Allgemeinheit, aber auch ganz im eigenen Interesse bei sehr günstigen Angeboten stets angebracht sein sollte.

Denn eins sollte der Bauherr nicht übersehen: er bleibt im Zweifelsfall nach dem Gesetz so lange Eigentümer der Abfälle und damit voll verantwortlich, bis er über einen schriftlichen Entsorgungsnachweis die ordnungsgemäße Entsorgung gegenüber der zuständigen Abfallbehörde belegen kann. Insofern sollte die Einholung des schriftlichen Entsorgungsnachweises im Interesse des Auftraggebers sinnvoller Weise immer Gegenstand eines zu schließenden Vertrages sein, wenn Bauabfälle in entsprechender Menge und Qualität anfallen, das Angebot besonders günstig und der Anbieter außerdem unbekannt und später nicht mehr greifbar ist.

Es sollte auch nicht übersehen werden, dass unfachmännisch erbrachte Leistungen den weiteren Bauablauf ganz wesentlich stören und erhebliche Folgekosten verursachen können. Gegen diese kann der Bauherr sich im Nachhinein nicht einmal wehren, wenn eine ladungsfähige Anschrift nicht bekannt und das Unternehmen beim Gewerbeamt nicht registriert ist. Daher sind Bauherren im eigenen Interesse gut beraten, sich im Vorfeld über das Unternehmen, das sie beauftragen wollen, auch zu informieren. Im stehenden Gewerbe, d.h. wenn das Unternehmen eine gewerbliche Niederlassung besitzt, sprechen im Schriftverkehr ein voll ausgeschriebener Name des Unternehmers, soweit es sich um eine Firma handelt, der Firmenname und die Eintragungsnummer des Handelsregisters, die Angabe der Anschrift der Niederlassung neben der Angabe der Bankverbindung und der Steuernummer für Seriosität.

Nach der Gewerbeordnung ist das Anbieten von Leistungen im Reisegewerbe, d.h. ohne gewerbliche Niederlassung im Baugewerbe grundsätzlich verboten, soweit der Anbieter nicht eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörde besitzt.
Diese wird in Deutschland in Form einer Reisegewerbekarte von den Gewerbeämtern nach erfolgter Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit erteilt. Diese Reisegewerbekarte, die über ein Lichtbild des Inhabers und Siegelabdruck der ausstellenden Stadt oder Gemeinde verfügt, muss nicht nur der Unternehmer besitzen, sondern auch der angestellte Mitarbeiter, der die Leistung konkret vor Ort erbringt. Er muss sie im Rahmen seiner Tätigkeit stets bei sich tragen und gegenüber dem Kunden vorlegen können.

EU-Bürger, die hier ihre Leistungen im Reisegewerbe anbieten wollen, dürfen sich auch alternativ mit einem entsprechenden Dokument ihres Heimatlandes ausweisen. Dieses sollte man sich in Kopie geben und vor Auftragserteilung im Gewerbeamt auf Echtheit überprüfen lassen. 
Ist ein Anbieter hierzu nicht willens oder nicht in der Lage, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich um einen seriösen Anbieter handelt, der unter Beachtung der Berufsausübungsvorschriften und des Abfallrechts tätig wird. Es empfiehlt sich, sofort im Nachgang eine Anzeige beim Gewerbeamt (in Nauen über das Bürgerbüro, Tel. 03321-408-285) zu erstatten oder die eilzuständige Polizei zu rufen.

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