Informationen für den Bereich der Kindertagesbetreuung - Notbetreuung
Sehr geehrte Eltern,
hiermit möchten wir Sie für den Bereich der Kindertagesbetreuung über die von der Landesregierung am 1. Februar 2022 beschlossene Vierte Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (EindV) informieren.
Notbetreuung
Anders als bei der Notbetreuung in den vergangenen Jahren sind die Kindertagesstätten und Kindertagespflegestellen nicht geschlossen. Sollte es jedoch zu einer pandemiebedingten Einrichtungsschließung kommen, da das Gesundheitsamt die Betreuung eingeschränkt oder ausgeschlossen hat oder die Zahl der Betreuungskräfte nicht mehr ausreicht, um das Betreuungsangebot während der regelmäßigen Öffnungszeiten aufrecht zu erhalten, ist eine vorrangige Weiterbetreuung der nicht in Quarantäne befindlichen Kinder in der betreffenden oder in einer anderen Kindertagesstätte oder Kindertagespflegestelle zu gewährleisten (Notbetreuung).
Einen Anspruch auf Notbetreuung haben:
- Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
- Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in den in § 24a Abs. 8 S. 4 Eindämmungsverordnung genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist (siehe Pressemitteilung des MBJS vom 01.02.2022), soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
- in begründeten Einzelfällen Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Anmeldeformulare zur Notbetreuung senden Sie bitte schriftlich per Mail oder per Post an:
kita@nauen.de oder postalisch an Stadt Nauen, Fachbereich 40/50, Rathausplatz 1, 14641 Nauen.
Formulare/ Anhänge:
Aktuelle Pressemeldung des MBJS vom 01.02.2022