Straßenreinigung und Winterdienst
Zur Straßenreinigung gehört auch der WINTERDIENST. Dieser umfasst insbesondere das Schneeräumen auf den Gehwegen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von mindestens 1,0 Meter. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am folgenden Tag werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Insbesondere sind für den Fußgängerverkehr Überquerungsmöglichkeiten zum Wechseln auf die andere Straßenseite zu berücksichtigen. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden. Auf Gehwegen ist die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind der Satzung zu entnehmen. Bitte bevorraten Sie sich rechtzeitig mit Streugut, das im Handel erhältlich ist.
Wer die Straßenreinigung und die Winterdienstpflicht aus persönlichen Gründen nicht erbringen kann, hat die Möglichkeit einen Dritten zu beauftragen. Dies erfordert die Zustimmung der Stadt Nauen, gem. § 2 Abs. 2 –StraGebSatz- vom 19.11.2011, zuletzt geändert am 01.01.2020. Dazu ist es notwendig einen schriftlichen Antrag unter Erbringung des Nachweises einer ausreichenden Haftpflichtversicherung des Beauftragten, einzureichen. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.