Anmelden von öffentlichen Veranstaltungen

Genehmigungen im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen sind spätestens 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Fachbereich Ordnung und Sicherheit anzumelden.
Zur Anmeldung sind der Erhebungsbogen und die jeweiligen erforderlichen Anträge vollständig einzureichen.

Anhand des Erhebungsbogens wird eine Gefahrenanalyse durchgeführt und geprüft, ob ein Sicherheitskonzept oder weitere Anträge erforderlich sind.

Sachbearbeiter Veranstaltungen, Immissionsschutz

AdresseSachbearbeiter Veranstaltungen, Immissionsschutz
Rathausplatz 1
14641   Nauen
Kontakt
Telefon: 03321 408 319
Fax: 03321 408 216
Haus 2, Zimmer 15

Ausnahmen von dem Verbot der Störung der Nachtruhe

Die Zeit von 22:00 – 06:00 Uhr gilt als gesetzlich geschützte Nachtruhe nach § 10 Landesimmsissionsschutzgesetz (LImschG). In dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von diesem Verbot zulassen, wenn die Ausnahme in Abwägung mit den Interessen der Allgemeinheit auf Ruhe aus einem öffentlichen Interesse oder einem besonderen überwiegenden Interesse eines Antragstellers geboten ist. Diese Ausnahme soll jedoch zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft unter Bedingungen erteilt oder mit Auflagen verbunden werden. 

Bestimmte öffentliche Veranstaltungen gelten über die örtlichen Regeln der NauOBV bereits als genehmigt.

Soweit Tongeräte eingesetzt werden sollen, ist eine weitere Genehmigung einzuholen.

Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel ist grundsätzlich eine Antragsfrist von 6 Wochen zu beachten.

Anfallende Gebühren bewegen sich zwischen 140,00 und 1700,00 €

Ausnahmen von dem Verbot zur Benutzung von Tongeräten im Freien

Das Abspielen von Tongeräten im Freien ist in § 11 des Landesimmissionsschutzgesetzes (LimSchG) geregelt.

Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente, Knallgeräte und ähnliche Geräte, dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

Auf öffentlichen Verkehrsflächen, in öffentlichen Anlagen, auf Zelt- und Campingplätzen, in Schwimm- und Strandbädern und in und auf sonstigen Anlagen, die der allgemeinen Benutzung dienen, sowie in der freien Natur ist der Gebrauch solcher Geräte verboten, wenn hierdurch andere belästigt werden können oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt werden kann. Das gleiche gilt für die Einwirkung durch Tongeräte auf solche Flächen, Anlagen oder die freie Natur.

Die örtliche Ordnungsbehörde kann bei einem öffentlichen oder überwiegenden besonderen privaten Interesse auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel ist grundsätzlich eine Antragsfrist von 6 Wochen zu beachten.

Anfallende Gebühren bewegen sich zwischen 70,00 und 530,00 €.

Zum Abbrennen eines Traditionsfeuers (z. B. Osterfeuer oder Lagerfeuer) wird eine Ausnahmegenehmigung benötigt.

Diese Ausnahmegenehmigung wird nur unter bestimmten Voraussetzungen erteilt. Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung besteht kein Rechtsanspruch.

Achtung ! Bei ausgelöster Waldbrandwarnstufe IV wird die Durchführung eines Traditionsfeuers untersagt.

Die Ordnungsbehördliche Verordnung
über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
in der Stadt Nauen vom 03.05.2021 - NauOBV - regelt im § 11 Lagerfeuer im Freien.

Bei Veranstaltungen unter freiem Himmel ist grundsätzlich eine Antragsfrist von 6 Wochen zu beachten.

Anfallende Gebühren bewegen sich zwischen 70,00 und 270,00 €.

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