Neue Allgemeinverfügung mit weiteren Schutzmaßnahmen im Havelland – Notbetreuung in Grundschulen geregelt

28. Dezember 2020 : Mit Stand vom Mittwoch, den 23. Dezember 2020, sind im Landkreis Havelland seit Beginn der Corona-Pandemie 2055 Personen positiv auf Covid-19 getestet worden. Insgesamt gelten 1463 Personen inzwischen als genesen, 30 Havelländer sind mit Covid-19 verstorben. Damit sind aktuell 562 Havelländer mit dem Coronavirus infiziert. Die sogenannte 7-Tage-Inzidenz (Neuerkrankungen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage) liegt bei 221,5. Sie hatte am Dienstag, 22. Dezember 2020, erstmals im Havelland den Wert 200 überschritten.

 

„Angesichts der zuletzt dynamischen Entwicklung rufe ich alle Havelländerinnen und Havelländer noch einmal auf, die geltenden Abstands- und Hygieneregeln unbedingt einzuhalten“, sagt Landrat Roger Lewandowski. „Es ist wichtig, die Kontakte weiterhin auf ein absolutes Minimum einzuschränken, um das Infektionsgeschehen einzubremsen.“

 

Zur Absenkung des Corona-Infektionsgeschehens hat der Landkreis Havelland nun eine neue Allgemeinverfügung mit weiteren gezielten Schutzmaßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz erlassen. Hiernach sind nun alle Veranstaltungen mit Unterhaltungscharakter untersagt. Auch für Bildungs- und Pflegeeinrichtungen sowie für das Verwenden von Pyrotechnik zu Silvester gibt es weitere Einschränkungen.

 

Für Bildungseinrichtungen im Sinne von Paragraph 19 der brandenburgischen Corona-Eindämmungsverordnung, also insbesondere Hochschulen, Musik-, Kunst- und Volkshochschulen, Flug- und Segelschulen, sind Präsenzveranstaltungen durch die neue Allgemeinverfügung nun vorerst untersagt. Ausgenommen sind jedoch Prüfungsveranstaltungen und Fahrschulen.

 

In stationären Pflegeeinrichtungen, also Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Pflegeheime, ist vorbehaltlich weitergehender Beschränkungen höchstens ein Besucher je Patient oder Bewohner täglich für maximal eine Stunde zulässig. Besucher dürfen die Einrichtung zudem nur betreten, wenn sie dort mittels eines POC-Antigen-Schnelltests negativ auf das Coronavirus getestet worden sind. Bewohner, die sich außerhalb der Einrichtung aufgehalten haben, sind bei ihrer Rückkehr ebenso mit einem POC-Antigen-Schnelltest zu testen, danach sieben Tage zu isolieren und dann erneut zu testen. Darüber hinaus haben sich Beschäftigte solcher stationären Einrichtungen alle 48 Stunden einem POC-Antigen-Schnelltest zu unterziehen.

 

Entsprechend der Allgemeinverfügung ist ferner vom 31. Dezember 2020 ab 0 Uhr bis zum 1. Januar 2021, 24 Uhr, die Verwendung von Pyrotechnik nach Abstimmung mit den havelländischen Kommunen an folgenden öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen im Havelland untersagt:

·         in der Stadt Falkensee

o   im direkten Bahnhofsumfeld,

o   auf dem Campusplatz rund um die Bibliothek,

o   auf dem Platz vor der alten Stadthalle und

o   am Falkenhagener Anger zwischen Falkenhagener Straße, Kirchstraße, Freimuthstraße und Bahnhofstraße,

·         in der Stadt Ketzin/Havel

o   auf dem Marktplatz einschließlich der anliegenden Kreuzungsbereiche Rathausstraße, Friedrichstraße, Albrechtstraße,

o   im Kreuzungsbereich Rathausstraße/Rudolf- Breitscheid-Straße,

o   im Kreuzungsbereich Falkenrehder Chaussee/Nauener Straße,

o   auf der Großen Festwiese und der Havelpromenade,

o   auf den Parkplätzen vor den Supermärkten (Edeka, Lidl, Netto) und

o   auf dem Parkplatz Werderdammstraße in Paretz und

·         in der Stadt Premnitz

o   der öffentliche Raum entlang der Bundesstraße 102, einschließlich der Ortslage Döberitz

o   sowie der öffentliche Bereich um den Premnitzer See.

 

Die komplette Allgemeinverfügung sowie weitere Informationen zum Coronavirus sind im Internet unter www.havelland.de/coronavirus zu finden. Die Allgemeinverfügung wurde außerdem im Amtsblatt 44/2020 des Landkreises Havelland veröffentlicht.

 

Als zuständige Katastrophenschutzbehörde hat der Landkreis mit Wirkung vom 23. Dezember 2020 zudem festgestellt, dass die Voraussetzungen eines Großschadensereignisses in Form eines Massenanfalls von Erkrankten (MANV-E) erfüllt sind. Die pandemische Lage führt zu Personalengpässen, Stationsschließungen sowie einer erhöhten Auslastung der vorhandenen Bettenkapazitäten in den Kliniken, Pflegeeinrichtungen und im Rettungsdienst des Landkreises Havelland. Die Verlegung von schwerkranken Covid-19-Patienten in externe Kliniken, interne Verlegungen zwischen den Standorten der Kliniken, Entlastungs- und Dialysefahrten sowie überörtliche Hilfeleistungen sind erforderlich und führen zu einem erhöhten Transportaufkommen. Die Gefährdung einer erheblichen Anzahl von Personen ergibt sich aus der hohen Auslastung der Kliniken, der steigenden Neuinfektionen, den Patientenzuströmen sowie den begrenzten Personalkapazitäten in den Kliniken, Pflegeeinrichtungen und im Rettungsdienst.

 

Um die Behandlung von Notfallpatienten sicherstellen und Behandlungsmängel ausschließen zu können, ist die Koordinierung der Patientenströme durch die Unterstützung der Einheiten des Katastrophenschutzes mit Transportkapazitäten erforderlich. Die Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen haben dem Landkreis Havelland hierzu Angaben zur Anzahl der Betten und Spezialbetten, zu besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten, Aufnahme- und Operationskapazitäten sowie zur Personalvorhaltung zu machen.

 

Das Land Brandenburg hat derweil die aktuelle Corona-Eindämmungsverordnung aktualisiert und um eine konkrete Regelung zu den Anspruchsberechtigten für die Notbetreuung in der Grundschule ergänzt. Wie bereits bekannt war, wird ab dem 4. Januar 2021, dem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien, in den Schulen kein Präsenzunterricht mehr stattfinden. Ausgenommen hiervon sind Abschlussklassen sowie Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“.

 

Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 4 wird eine Notbetreuung organisiert. Einen Anspruch darauf haben Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind sowie Kinder, deren beide Personensorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt sind, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann:

im Gesundheitsbereich, in gesundheitstechnischen und pharmazeutischen Bereichen, den stationären und teilstationären Erziehungshilfen, in Internaten nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, den Hilfen zur Erziehung, der Eingliederungshilfe sowie zur Versorgung psychisch Erkrankter,
als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung oder als Lehrkraft in der Notbetreuung,
zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
der Rechtspflege,
im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen,
der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft,
als Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
der Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung),
in der Veterinärmedizin,
für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.
Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht auch für Kinder der 5. und 6. Jahrgangsstufe. Die Betreuung wird in der Unterrichtszeit in der Schule, davor und danach durch die Horte abgesichert.

 

Auf der Internetseite des Landkreises Havelland sind unter www.havelland.de/coronavirus bereits ein Antrag auf Notfallbetreuung sowie ein Arbeitgebernachweis für Eltern in systemrelevanten Berufen hinterlegt. Die Antragsformulare sind auch bei den Hortträgern sowie in den Kitafachbereichen oder Bürgerservicebüros der Stadt-, Gemeinde- und Amtsverwaltungen zu erhalten. Sie sind ausgefüllt bei der jeweiligen Verwaltung des Wohnortes einzureichen, die dann eine Entscheidung zur Bewilligung oder Ablehnung trifft. Die Genehmigung für die Notfallbetreuung müssen die Eltern abschließend in der Schule und im Hort vorlegen.

 

Im Bereich „Meldung betroffener Personen“ gibt es außerdem ein Meldeformular, mit dem sich positiv auf das Coronavirus getestete Personen sowie Kontaktpersonen beim Gesundheitsamt melden können.

 

 

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