Informationen zur Nutzung der Turnhallen und Sportplätze in der Stadt Nauen, aktualisiert

03. Juni 2021 : Zusammenfassung der Vorgaben gemäß „Siebte Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund des SARS-CoV-2-Virus und COVID-19 im Land Brandenburg (Siebte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - 7. SARS-CoV-2-EindV)“, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2021

Breitensport Outdoor, Inzidenz < 100, kontaktlos & mit Kontakt ab 03.06.
-          keine Begrenzung der Größe der Trainingsgruppe

-          alle Personen müssen asymptomatisch sein

-          Nutzung der Aufenthaltsräume ist zulässig

-          Hygienekonzept nicht notwendig

 
Breitensport Indoor, Inzidenz < 100, kontaktlos & mit Kontakt ab 03.06.
-          Hygienekonzept ist zu erstellen

o   Steuerung Zutritt

o   Terminbuchung

o   Verweigerung des Zutritts von Personen mit Symptomen

o   Testnachweis gemäß § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, d.h. Test im Testzentrum nicht älter als 24 Stunden oder „Selbsttest vor Ort unter Aufsicht desjenigen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist“ (Geimpfte und Genesene werden dabei nicht berücksichtigt; Vorlage Impf- bzw. Genesenennachweises)

§  Minderjährige Schülerinnen und Schüler können als Nachweis eine nach dem Schulrecht zulässige Erklärung ihrer Erziehungsberechtigten über das Testergebnis vorlegen

o   Kontaktnachverfolgung

o   Maskenpflicht in den Umkleideräumen

o   Gruppengröße von maximal 30 Personen (Genesene und Geimpfte zählen nicht mit) bei Kontaktsport bzw. grundsätzlich in Anlehnung an die Hallengröße

o   Austausch Raumluft

 

 

Angaben ohne Gewähr, Aktualität ist regelmäßig durch die Vereine/Nutzer zu prüfen!

 

Vor einer Turnhallennutzung sind die Hygienekonzepte an fbl40-50@nauen.de zu senden. Die Nutzung ist erst nach einer Bestätigung durch die Stadt Nauen, Fachbereich Bildung und Soziales, zulässig.

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