Warnung an Bauherren vor unseriösen „günstigen Angeboten“
Dabei ist es inzwischen Stadtgespräch, dass insbesondere englisch sprechende Wanderarbeiter derzeit in zweifelhafter Weise Bauleistungen erbringen und gleichzeitig immer größere Mengen an illegal abgelagerten Bauabfällen, darunter auch Sonderabfälle in Wald und Flur aufgefunden werden, für die der Gebührenzahler über die Grundgebühr die Entsorgung und der Steuerzahler das kostenträchtige Wiedereinsammeln und Abtransportieren bezahlen muss. Die Medien haben über gewerbliche Abfallablagerungen, insbesondere von Dämmung, Dachpappe, Asbest in der Vergangenheit wiederholt berichtet, so dass eine gewisse Skepsis im Interesse der Allgemeinheit, aber auch ganz im eigenen Interesse bei sehr günstigen Angeboten stets angebracht sein sollte.
Denn eins sollte der Bauherr nicht übersehen: er bleibt im Zweifelsfall nach dem Gesetz so lange Eigentümer der Abfälle und damit voll verantwortlich, bis er über einen schriftlichen Entsorgungsnachweis die ordnungsgemäße Entsorgung gegenüber der zuständigen Abfallbehörde belegen kann. Insofern sollte die Einholung des schriftlichen Entsorgungsnachweises im Interesse des Auftraggebers sinnvoller Weise immer Gegenstand eines zu schließenden Vertrages sein, wenn Bauabfälle in entsprechender Menge und Qualität anfallen, das Angebot besonders günstig und der Anbieter außerdem unbekannt und später nicht mehr greifbar ist.
Es sollte auch nicht übersehen werden, dass unfachmännisch erbrachte Leistungen den weiteren Bauablauf ganz wesentlich stören und erhebliche Folgekosten verursachen können. Gegen diese kann der Bauherr sich im Nachhinein nicht einmal wehren, wenn eine ladungs-fähige Anschrift nicht bekannt und das Unternehmen beim Gewerbeamt nicht registriert ist.
Daher sind Bauherren im eigenen Interesse gut beraten, sich im Vorfeld über das Unternehmen, das sie beauftragen wollen, auch zu informieren. Im stehenden Gewerbe, d.h. wenn das Unternehmen eine gewerbliche Niederlassung besitzt, sprechen im Schriftverkehr ein voll ausgeschriebener Name des Unternehmers, soweit es sich um eine Firma handelt, der Firmenname und die Eintragungsnummer des Handelsregisters, die Angabe der Anschrift der Niederlassung neben der Angabe der Bankverbindung und der Steuernummer für Seriosität.
Nach der Gewerbeordnung ist das Anbieten von Leistungen im Reisegewerbe, d.h. ohne gewerbliche Niederlassung im Baugewerbe grundsätzlich verboten, soweit der Anbieter nicht eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörde besitzt.
Diese wird in Deutschland in Form einer Reisegewerbekarte von den Gewerbeämtern nach erfolgter Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit erteilt. Diese Reisegewerbekarte, die über ein Lichtbild des Inhabers und Siegelabdruck der ausstellenden Stadt oder Gemeinde verfügt, muss nicht nur der Unternehmer besitzen, sondern auch der angestellte Mitarbeiter, der die Leistung konkret vor Ort erbringt. Er muss sie im Rahmen seiner Tätigkeit stets bei sich tragen und gegenüber dem Kunden vorlegen können.
EU-Bürger, die hier ihre Leistungen im Reisegewerbe anbieten wollen, dürfen sich auch alternativ mit einem entsprechenden Dokument ihres Heimatlandes ausweisen. Dieses sollte man sich in Kopie geben und vor Auftragserteilung im Gewerbeamt auf Echtheit überprüfen lassen.
Ist ein Anbieter hierzu nicht willens oder nicht in der Lage, kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich um einen seriösen Anbieter handelt, der unter Beachtung der Berufsausübungsvorschriften und des Abfallrechts tätig wird. Es empfiehlt sich, sofort im Nachgang eine Anzeige beim Gewerbeamt (in Nauen über das Bürgerbüro, Tel. 03321-408-285) zu erstatten oder die eilzuständige Polizei zu rufen.
Immer mehr widerrechtlich entsorgte Abfälle in der Landschaft erfordern koordiniertes Vorgehen der Behörden
Auf Einladung des Bürgermeisters der Stadt Nauen trafen sich am 25.06.2020 im Rathaus der Stadt Nauen verschiedene Behörden, um künftig koordinierter gegen das immer dreistere Vorgehen von derzeit im Nauener Raum agierenden Wanderarbeitern, die unter Ausnutzung der EU-Freizügigkeit unerlaubt einem Reisegewerbe nachgehen und hierbei massiv deutsches Recht verletzen und die Allgemeinheit schädigen, vorgehen zu können.
Hierbei sollen nicht nur die Auswirkungen in Form der widerrechtlich in der Landschaft abgelagerten massenhaften Bauabfälle, sondern verstärkt die mit diesen Handlungen verbundenen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, die die Allgemeinheit stark schädigen und den wirtschaftlichen Wettbewerb aushöhlen, im Fokus stehen.
Aus Sicht der Stadtverwaltung kann nach bisherigen Erfahrungen eine Behörde allein kaum etwas bewirken. Sie läuft den Geschehnissen hinterher. Wunsch der Stadt Nauen ist es daher, dass die Behörden sich über ihre jeweiligen rechtlichen Möglichkeiten und bislang erzielten Erkenntnisse austauschen und gegenseitige Unterstützung vereinbaren. Hierbei soll verstärkt bereits dem Entstehen von illegalen Bauabfallablagerungen entgegengewirkt werden. Das ginge, wenn die unzulässige Gewerbeausübung mit allen zur Verfügung stehenden Zwangsmitteln verhindert und bei der Ahndung von widerrechtlich abgelagerten Abfällen, die hierzu verwendeten Arbeitsmittel von der zuständigen Behörde eingezogen werden würden.
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