Namenserklärungen

Modernisierung des Namensrechts ab 01.05.2025

Der Gesetzgeber hat umfangreiche Änderungen beschlossen die ab 01.05.2025 in Kraft getreten sind. Folgende Änderungen sind u.a. eingeführt worden:

  • Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder
  • Erleichterung der Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder
  • Änderung (Neubestimmung) des Geburtsnamens als Volljähriger
  • Geschlechtsangepasste Familiennamen
  • Geburtsnamen nach sorbischer, friesischer und nach dänischer Tradition

Weiterführende Informationen finden Sie auch in der Broschüre des BMJ - hier klicken 

Bei Fragen oder Beratungswünschen kontaktieren Sie uns bitte telefonisch.

Namensrechtliche Erklärung von Ehegatten

Ehepaare können bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden, ob sie einen gemeinsamen Ehenamen führen möchten. Diese Erklärung ist, so lange die Ehe besteht, unwiderruflich!

  • Ausnahme: Der Widerruf einer Erklärung zum Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen ist nur möglich, wenn dieser vor dem 01.05.2025 wirksam erklärt worden ist.

Sie haben folgende Möglichkeiten:

  1. gemeinsamen Ehenamen aus einem bisherigen Familien- oder Geburtsnamen zu bestimmen oder
  2. Doppelnamen in beliebiger Reihenfolge (mit oder ohne Bindestrich) aus den genannten Namen zu bestimmen oder
  3. Hinzufügen oder Voranstellen eines Begleitnamens (mit oder ohne Bindestrich) zum Ehenamen für denjenigen, dessen Name nicht zum Ehenamen bestimmt wurde.

Rechtsgrundlage: § 1355 BGB und §1355a BGB

Ehepaare können ihren Ehenamen in einer geschlechtsangepassten Form führen. Dies gilt für Personen der sorbischen Volksgruppe sowie für Menschen, deren Heimatstaat eine geschlechtsangepasste Namensführung vorsieht oder deren Name traditionell in einem anderen Staat in geschlechtsspezifischer Form geführt wird.

Die Erklärung kann vor oder nach der Eheschließung abgegeben werden. Auch bei im Ausland geschlossenen Ehen ist eine nachträgliche Anpassung möglich, sofern sie nicht bereits bei der Eheschließung erfolgte.

Rechtsgrundlage: § 1355 BGB

Nach einer Auflösung der Ehe behält der geschiedene oder verwitwete Ehepartner den Ehenamen. Der verwitwete oder geschiedene Ehepartner kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat. Eine Voranstellung oder Anfügung eines Namens an den Ehenamen ist auch nach Auflösung der Ehe möglich.

Rechtsgrundlage: § 1355 Abs. 5 BGB

Namenserklärung für Kindern

Wenn die Eltern einen gemeinsamen Ehenamen führen, wird dieser automatisch Geburtsname des Kindes.

Rechtsgrundlage: § 1616 BGB

Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie einen der Familiennamen oder einen aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen zum Geburtsnamen des Kindes. Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. Der von den Eltern oder einem Elternteil bestimmte Geburtsname gilt auch für ihre weiteren gemeinsamen Kinder.

Rechtsgrundlage: § 1617 BGB

Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind auch den Namen des anderen Elternteils oder einen Doppelnamen erteilen. Dabei wird die Einwilligung des anderen Elternteils (ggf. auch des Kindes) benötigt.

Rechtsgrundlage: § 1617a BGB

Haben die Eltern die Sorge für Ihr Kind nicht gleich bei der Geburt gemeinsam, sondern erst nachträglich durch Abgabe einer Sorgeerklärung oder durch Eheschließung erworben, so können Sie den Familiennamen Ihres Kindes durch eine Erklärung neu bestimmen.

Rechtsgrundlage: § 1617b BGB

Wenn nach der Geburt eines Kindes einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, dann erstreckt sich dieser Ehename Kraft Gesetzes auf das gemeinsame Kind, solange es unter 5 Jahre alt ist. Ist das Kind bereits über 5 Jahre alt, ist eine Anschlusserklärung erforderlich.

Es besteht keine rechtliche Verpflichtung zu einer Anschlusserklärung.

Rechtsgrundlage: 1617c BGB

Wenn ein Elternteil neu heiratet und einen Ehenamen annimmt, kann das Kind aus einer früheren Beziehung ebenfalls diesen Namen erhalten. Dies nennt man Einbenennung. Dazu muss das minderjährige Kind dauerhaft im gemeinsamen Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils und dessen Ehegatten leben. Diese Voraussetzung gilt nicht für das bereits volljährige Kind. Stimmen der zweite sorgeberechtigte Elternteil und - ab fünf Jahren - das Kind selbst zu, darf als neuer Geburtsname entweder der Ehename des Paares oder ein Doppelname (Geburtsname des Kindes plus Ehename), in beliebiger Reihenfolge optional mit oder ohne Bindestrich geführt werden.

Wurde ein Kind nach einer Eheschließung in den Familiennamen eines Stiefelternteils einbenannt, kann in bestimmten Fällen später eine Rückbenennung erfolgen – also die Rückkehr zum ursprünglichen Nachnamen. Die Rückbenennung wird möglich, sobald die Ehe, aus der die Einbenennung stammt, geschieden ist oder das Kind nicht mehr im Haushalt des betreffenden Elternteils lebt. Das Kind kann dann seinen früheren Geburtsnamen allein oder als Teil eines Doppelnamens führen. Volljährige Kinder entscheiden in beiden Fällen selbst.

Rechtsgrundlage: § 1617e BGB

Namenserklärung von volljährigen Personen

Führen Sie mehrere Vornamen, kann die Reihenfolge der Vornamen durch eine entsprechende Erklärung beim Standesamt neu bestimmt werden. Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen oder Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig.

Rechtsgrundlage: § 45a PStG

Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen, den sie als Minderjährige erworben hat, einmalig wie folgt neu bestimmen:

  • Wenn ihr Geburtsname aus mehreren Namen besteht: Indem sie nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, zu ihrem Geburtsnamen bestimmt.
  • Oder wenn sie den Familiennamen nur eines Elternteils als Geburtsnamen erhalten hat: Indem sie diesen durch den Familiennamen des anderen Elternteils ersetzt oder diesem den Familienamen des anderen Elternteils voranstellt oder anfügt.

Die Neubestimmung bedarf der Einwilligung desjenigen Elternteils, dessen Name zum neuen Geburtsnamen bestimmt oder dem bisherigen Geburtsnamen vorangestellt oder angefügt wird, es sei denn, der Elternteil ist bereits verstorben.

Rechtsgrundlage: 1617i BGB

Angleichungserklärung (in Kürze verfügbar)

Öffentlich-rechtliche Namensänderung (in Kürze verfügbar)

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