Urkundenanforderung an das Standesamt Nauen

Onlinedienste sind Privatanbieter und stehen mit keinem Standesamt in Verbindung, auch wenn deren Internetauftritte meistens sehr offiziell wirken. Auch „neue Verfahren“, „Schnittstellen“ u.ä. Angaben auf deren Seiten ändern nichts daran. Sie entscheiden, wem Sie Ihre Daten anvertrauen! Onlinedienste leiten uns lediglich kostenpflichtig die Angaben ihrer Kunden per Email oder Fax weiter. Wir können nicht nachvollziehen, ob die Urkunde bzw. die Auskunft von einer berechtigten Person angefordert wird. Deshalb können wir diese Anforderungen erst bearbeiten, wenn wir uns über die Identität und die Berechtigung des Anfordernden Gewissheit verschaffen konnten.

Es geht also schneller und ist für Sie sogar preiswerter, wenn Sie sich direkt an uns wenden! 

Nachfolgend werden die am häufigsten nachgefragten Gebühren benannt:

  • deutsche Urkunde, internationale Urkunde, beglaubigte Registerabschrift: 17 Euro
  • jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde: 8,50 Euro

Unsere Gebühren werden durch das Innenministerium festgelegt und ggf. aktualisiert. Unter https://bravors-test.brandenburg.de/verordnungen/gebomik können Sie unter Tarifstelle 12 die aktuellen Gebühren einsehen. Achten Sie darauf, dass Sie die aktuelle Fassung der Verordnung aufrufen.

Nutzen Sie die Möglichkeit zur Online-Anforderung, klicken Sie dafür auf das Bild. Urkundenanforderung

Anforderung von Personenstandsurkunden

Geburtsurkunden, Eheurkunden, Sterbeurkunden, beglaubigte Abschriften und Ausdrucke aus den Personenstandesregistern und mehrsprachige Urkunden können Sie bei uns für sich selbst, für Ihre Eltern oder Ihre Kinder problemlos online bestellen.

Die Erteilung von Personenstandsurkunden kann nach § 62 Personenstandsgesetz (PStG) nur von Personen verlangt werden, auf die sich der Registereintrag bezieht sowie von deren Ehegatten, Lebenspartnern, Vorfahren und Abkömmlingen. Beim Geburtenregister und Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister oder Halbgeschwister gestellt wird.

Andere Personen haben nur dann ein Recht auf Einsicht in einen Registereintrag, auf Durchsicht von Registereinträgen und auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Ein rechtliches Interesse dieser Personen ist nur dann gegeben, wenn die Kenntnis der Personenstandsdaten zur Verfolgung von Rechten oder zur Abwehr von Ansprüchen erforderlich ist. Der Wunsch nach Familienforschung begründet kein rechtliches Interesse. Ein berechtigtes Interesse reicht wiederum aus, wenn seit dem Tod des zuletzt verstorbenen Beteiligten 30 Jahre vergangen sind. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

Urkunden sind gebührenpflichtig gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales - GebOMIK). Unter Tarifstelle 12 finden Sie die jeweils aktuellen Gebühren.

Mit einem Klick auf das Bild gelangen Sie zur Online-Anforderung.

Urkundenanforderung

Kurzüberblick zum Verfahrensablauf:

  1. Formular zur Urkundenanforderung: hier

  2. ausfüllen und eigenhändig unterschreiben (elektronische Unterschrift wird nicht anerkannt)

  3. beidseitige Kopie Ihres Personalausweises dazulegen (Zugangs- und Seriennummern schwärzen)

  4. per E-Mail an standesamt@nauen.de oder im per Post an Standesamt Nauen, Rathausplatz 1, 14641 Nauen

Es ist sinnvoll, wenn Sie uns notieren, wofür die Urkunde benötigt wird. Für Rückfragen ist eine Rufnummer hilfreich.

Nach Posteingang wird Ihr Anliegen umgehend bearbeitet. Sie erhalten den Gebührenbescheid und die Urkunde(n) auf dem Postweg.

Das Ausstellen von Urkunden ist gebührenpflichtig gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales - GebOMIK). Unter Tarifstelle 12 finden Sie die jeweils aktuellen Gebühren.

Vor allem wenn Sie in der Nähe wohnen oder es besonders eilig ist, bietet sich die persönliche Abholung der Urkunde an.

Vereinbaren Sie einen Termin mit uns. Teilen Sie uns alle Daten mit, die wir zur Erstellung der Urkunde benötigen, und halten Sie Ihren Personalausweis,  die besprochenen Gebühren passend bar  und ggf. eine Vollmacht mit einer Ausweiskopie des Vollmachtgebers bereit.

Telefon:

03321 408 219
03321 408 220



Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus Gründen des Datenschutzes keine Personenstandsurkunden auf  Telefon- oder Faxanfragen versenden. Die Anfrage muss entweder persönlich oder in Schriftform mit Unterschrift erfolgen.

Seit 2023 ist die Geburtszeit auch auf jeder Geburtsurkunde ersichtlich.

Fordern Sie daher mit dem Online-Formular eine Geburtsurkunde an. Wir können Ihnen auch nur Auskunft über Ihre Uhrzeit geben, diese ist jedoch ebenso kostenpflichtig. Rufen Sie uns im Zweifel einfach an.

Die Auskunft ist gebührenpflichtig gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministers des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministers des Innern und für Kommunales - GebOMIK). Unter Tarifstelle 12 finden Sie die jeweils aktuellen Gebühren.

weitere Information: HIER

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