Geburt

Wenn Ihr Kind in Nauen oder Wustermark geboren wurde, sind wir für die Beurkundung der Geburt zuständig. Bei Geburt in der Havellandklinik erkundigen Sie sich, ob Ihnen der Service angeboten wird, dass Ihre Unterlagen mit dem täglichen Kurier direkt ins Standesamt gebracht werden. In diesem Fall können Sie die Geburtsurkunde Ihres Kindes sowie Ihre sonstigen Unterlagen normalerweise nach einigen Tagen im Standesamt abholen; erkundigen Sie sich zuvor telefonisch nach dem Bearbeitungsstand.

Alle Dokumente müssen im Original vorgelegt werden. Kopien, auch mit dem Vermerk "Original lag vor" oder "beglaubigte Kopie", wie sie manchmal noch in Unkenntnis erstellt werden, entfalten keine Beweiskraft. Wir geben Ihnen nach der Beurkundung Ihre Originale selbstverständlich wieder zurück.

Wird Ihnen der "Transportservice" für Ihre Unterlagen nicht angeboten, müssen Sie zwei mal zum Standesamt kommen: Einmal um uns die erforderlichen Unterlagen zu bringen, und dann noch einmal zum Abholen. Eine sofortige Bearbeitung ist nicht möglich!

Nachfolgend wird für verschiedene häufige Konstellationen beschrieben, welche Unterlagen im Standesamt vorgelegt werden müssen, damit die Geburt Ihres Kindes beurkundet werden kann. In besonders gelagerten Fällen sollten Sie sich aber immer in Ihrem Interesse lange vor der Geburt ans Standesamt wenden. Das ist z.B. der Fall, wenn

  • ausländisches Recht beteiligt ist (z.B. durch Staatsangehörigkeit oder Geburtsort der Eltern, Eheschließung oder Scheidung im Ausland - auch wenn es sich um EU-Ausland handelt!)
  • der Ehemann der Mutter nicht der leibliche Vater ihres Kindes ist.

Auch weitere Informationen zur Vaterschaftsanerkennung und Möglichkeiten bezüglich der Namensführung finden Sie nachfolgend.

Personalausweise der Eltern

Eheurkunde (nicht erforderlich, wenn die Ehe in Nauen geschlossen wurde)

Geburtsurkunden der Eltern bzw. deren beglaubigte Abschriften aus den Geburtenbüchern, wenn aus der Eheurkunde kein Hinweis auf das Geburtenregister der Eltern hervorgeht. Für in Nauen geborene Elternteile erübrigt sich das.

ggfs. Geburtsurkunde älterer Geschwister, wenn die Eheleute keinen Ehenamen führen (nicht erforderlich, wenn die älteren Kinder in Nauen geboren wurden)

War die Eheschließung im Ausland oder ist eine Ehepartner Ausländer, im Ausland geboren oder im Ausland geschieden worden? Bitte sprechen Sie uns in Ihrem Interesse lange vor der Geburt an, da in diesem Fall ein erhöhter Beratungsbedarf bestehen könnte.

Wenn die Mutter noch nie verheiratet war und auch noch keine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen ist:

Personalausweis der Mutter

Geburtsurkunde der Mutter (nicht erforderlich, wenn sie in Nauen geboren wurde)

Wurde die Vaterschaft vorgeburtlich anerkannt? Dann benötigen wir eine beglaubigte Abschrift der Vaterschaftsanerkennung, den Personalausweis des Vaters und seine Geburtsurkunde (nicht erforderlich, wenn der Vater in Nauen geboren wurde). War der Vater schon einmal verheiratet und hat sich dadurch sein Name geändert, benötigen wir auch seine Eheurkunde (nicht erforderlich, wenn die Ehe in Nauen geschlossen wurde).

Wenn Sie gemeinsame Sorge begründet haben, benötigen wir auch die beglaubigte Abschrift der Sorgeerklärung. Haben Sie weitere gemeinsame Kinder, benötigen wir deren Geburtsurkunden (nicht erforderlich, wenn die Geschwister in Nauen geboren wurden).

Bei jeglicher Auslandsbeteiligung durch Staatsangehörigkeiten, Geburtsort, Ehe oder Scheidung, kontaktieren Sie uns bitte lange vor der Geburt. Das gilt auch, wenn sich das Ausland innerhalb der EU befindet.  Es könnte ein erhöhter Beratungsbedarf bestehen.

Personalausweis der Mutter

Eheurkunde der nicht mehr bestehenden Ehe (nicht erforderlich, wenn die Ehe in Nauen geschlossen wurde)

Geht aus der Eheurkunde kein Hinweis auf das Geburtenregister hervor, wird auch die Geburtsurkunde der Mutter benötigt. Das gilt nicht, wenn sie in Nauen geboren wurde.

Nachweis der Auflösung der Ehe (rechtskräftiger Gerichtsbeschluss bzw. Sterbeurkunde des Ehepartners)

ggfs. Vaterschaftsanerkennung, Sorgeerklärung, Geburtsurkunde des Vaters

u.U. Eheurkunde des Vaters, wenn sein Name sich durch eine Ehe geändert hat.

Bei jeglicher Auslandsbeteiligung, wie sie durch Staatsangehörigkeiten, Geburtsort der Eltern, frühere Ehe oder Scheidung  (auch innerhalb der EU) gegeben sein könnte, wenden Sie sich bitte in Ihrem Interesse lange vor der Geburt an uns. Möglicherweise besteht ein erhöhter Beratungsbedarf.

Mit konstruktivem Zusammenwirken von Mutter, leiblichem Vater und dem Ehemann besteht die Möglichkeit, diese komplizierte Konstellation ohne Gerichtsbeschluss bezüglich des Vaters aufzulösen.

Eine Bedingung ist aber, dass die Scheidung bereits anhängig ist, wenn das Kind geboren wird.

Wenden Sie sich an das Jugendamt oder an uns, um sich über die  "qualifizierte Drittanerkennung" beraten zu lassen.

In § 1599 (2) BGB können Sie die gesetzliche Grundlage nachlesen.

Bezüglich der namensrechtlichen Möglichkeiten für das Kind lassen Sie sich bitte ausschließlich von uns beraten!

Wenn Sie oder Ihr Kind im Ausland geboren wurde/n und Sie bzw. das Kind  deutsche Staatsangehörige sind, kann diese Geburt im deutschen Register des Wohnsitzstandesamtes beurkundet werden.

Der Antrag auf Beurkundung einer Geburt im Ausland kann gestellt werden von den Eltern des Kindes, dem Kind selbst, dem Ehegatten oder Lebenspartner des Kindes.

Vorzulegende Unterlagen
Da bei der Nachbeurkundung alle Änderungen ab dem Zeitpunkt der Geburt im Ausland zu beachten und zu erfassen sind, ist teilweise die Vorlage zahlreicher Urkunden erforderlich. Sprechen Sie uns deshalb bitte an, damit wir anhand Ihrer persönlichen Situation feststellen können, welche Dokumente benötigt werden.

Grundsätzlich werden benötigt

  • Original-Geburtsurkunde des Kindes mit entsprechender Überbeglaubigung und deutscher Übersetzung
  • Personalausweis/Reisepass von Vater und Mutter, ggfs.auch des Kindes
  • Meldebescheinigung mit der aktuellen Adresse der Eltern

Je nach Lebenssituation werden dann außerdem z.B. benötigt:

  • die Eheurkunde der Eltern
  • oder die Vaterschaftsanerkennung, ggfs. die Sorgeerklärung
  • oder die Eheurkunde der Vorehe der geschiedenen oder verwitweten Mutter in Verbindung mit dem Nachweis der Scheidung bzw. der Sterbeurkunde des Mannes

Legen Sie alles ggfs. in übersetzter Form durch einen in Deutschland für Gerichte und Notare beeidigten Übersetzer sowie mit Apostille oder Legalisation vor. Da hier allgemeingültige Aussagen nicht im Voraus getroffen werden können, lassen Sie sich bitte von uns beraten.

Zur Vaterschaftsanerkennung wenden Sie sich an das Jugendamt oder an uns.

Die Vaterschaft kann vorgeburtlich anerkannt werden.

Die Vaterschaftsanerkennung im Standesamt ist nach der Gebührenordnung des Innenministeriums, Tarifstelle 12, gebührenpflichtig.

Der anerkennende Vater benötigt seinen Personalausweis und seine Geburtsurkunde. Wurde er in Nauen geboren, benötigt er seine Geburtsurkunde nicht.

Die zustimmende Mutter benötigt ihren Personalausweis.

Gemeinsame Sorge können Sie nur beim Jugendamt erklären. Wenn Sie beabsichtigen, gemeinsame Sorge zu erklären, können Sie das in einem Termin im Jugendamt zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung erledigen.

Sollten Vater und/oder Mutter die deutsche Sprache nicht sehr gut beherrschen, müssen sie einen Dolmetscher mit ins Standesamt bringen. Dolmetscher finden Sie hier. Auch andere Personen können durch uns gebührenpflichtig vereidigt werden. Sie müssen Personalausweis oder Reisepass vorlegen und deutsch und die betreffende Fremdsprache  sehr sicher beherrschen. Er/Sie darf nicht am Verfahren beteiligt sein. Wir behalten uns vor, den Dolmetscher abzulehnen, wenn es Zweifel an dessen sprachlichen Fähigkeiten gibt.

Sie bekommen von uns drei gebührenfreie Urkunden, die Sie schnell und sicher auf den Weg bringen müssen: für Kindergeld, Elterngeld und für Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (Krankenversicherung). Diese Urkunden tragen entsprechende Kennzeichnungen und können nur einmalig erteilt werden.

Gleichzeitig stellen wir eine gebührenpflichtige Geburtsurkunde für Ihre Unterlagen aus. Selbstverständlich können Sie weitere Urkunden erwerben. Wenn Sie weitere Urkunden haben möchten, z.B. mehrsprachige Urkunden nach dem CIEC-Abkommen, teilen Sie uns das  am besten gleich formlos in der Geburtsanzeige mit.

Bei der Wahl des Vornamens Ihres Kindes sind Sie weitgehend frei von Zwängen. Der Name darf das Kind nicht lächerlich machen und lässt im Idealfall das Geschlecht des Kindes erkennen. Z.B.  könnte es im späteren Leben belastend für das Kind sein, wenn Anreden ("Sehr geehrter Herr / Sehr geehrte Frau") in Emails und Briefen oft falsch sind oder wenn es in Telefonaten immer wieder ungenau oder rücksichtsvoll umschreibend angesprochen wird, weil der Vorname für Fremde Zweifel zulässt. Deshalb wird ein möglichst eindeutiger Vorname empfohlen, ggfs. als zusätzlicher Name, mit dem das Kind im Laufe seines Lebens jederzeit Klarheit schaffen kann.

Das Kind kann mehrere Vornamen bekommen, es darf aber nur ein Name mit Bindestrich darunter sein. Der Rufname wird nicht gekennzeichnet. Die Vornamen sind also gleichberechtigt.

Die häufigsten Fallkonstellationen zum Familiennamen nach deutschem Recht finden Sie unter dem Menüpunkt "Namenserklärungen". Soll ausländisches Namensrecht angewendet werden, sprechen Sie uns bitte lange vor der Geburt an, damit wir Sie fallbezogen beraten können.

 

Der Begriff "Sternenkind" ist nicht genau definiert. Von einem Sternenkind spricht man im allgemeinen, wenn ein Kind tot geboren wurde, wenn es während oder kurz nach der Geburt verstorben ist oder wenn es sich um eine Fehlgeburt handelt.

Eine Totgeburt liegt vor, wenn das Kind ein Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm erreicht hat oder ab der 24. Schwangerschaftswoche geboren wurde. Die Geburt eines tot geboren Kindes muss dem Standesamt angezeigt werden; die Geburt wird entsprechend beurkundet und die Eltern können eine Geburtsurkunde bekommen.

Ist das Kind leichter als 500 Gramm oder wurde es vor Erreichen der 24. Schwangerschaftswoche geboren, wird es als Fehlgeburt bezeichnet.  Jede Person, der bei einer Lebendgeburt die Personensorge für dieses Kind zugestanden hätte, kann die Fehlgeburt bei dem Standesamt anzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich sich die Fehlgeburt ereignet hat; eine Verpflichtung zur Anzeige besteht also nicht. Auf Wunsch erstellt das Standesamt eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung entfaltet keine rechtliche Wirkung. Sie ist aber ein behördlicher Nachweis, dass ein heranwachsendes Leben existiert hat, das auf diesem Wege auch Vor- und Familiennamen erhalten kann. Den Betroffenen kann dies bei der Trauerbewältigung behilflich sein.

Die Bescheinigung kann auch dann ausgestellt werden, wenn die Fehlgeburt sich vor längerer Zeit ereignet hat.

Die gesetzliche Regelung (§ 31 PStV) finden Sie hier.

Wenn Sie eine Fehlgeburt in Nauen oder Wustermark erlitten haben und eine Bescheinigung darüber wünschen, vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin mit uns. Bringen Sie Ihren Personalausweis mit sowie einen Nachweis über die Fehlgeburt. Dies kann z.B. eine ärztliche Bescheinigung, die Bescheinigung einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers  oder ein Mutterpass sein, in welchem das Ende der Schwangerschaft durch eine Fehlgeburt vermerkt ist.

Die Stadt Nauen hat ein „Sternenfeld“ auf dem Friedhof gestaltet und bietet damit einen würdigen Ort für Bestattung und Trauer, um den Betroffenen dabei zu helfen, den schmerzlichen Verlust in solch einem Fall zu verarbeiten.



 

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