Gesetzlich vorgeschriebene (formelle) Beteiligung

Bei der formellen Beteiligung haben alle Beteiligten (Bürger/-innen, Verbände, andere Behörden) die Möglichkeit zu einem Vorhaben Stellung zu nehmen und Einwände, Bedenken oder Anregungen zu formulieren. Der Vorhabenträger ist verpflichtet, auf alle vorgebrachten Stellungnahmen einzugehen und auf ihre Bedeutung prüfen und sie ggf. zu berücksichtigen. Dieses Verfahren nennt man Abwägung. Am Ende der Abwägung steht die Entscheidung durch die Repräsentanten. Mit der frühzeitigen Bürgerbeteiligung sollen die Akzeptanz und die Qualität des Vorhabens und der Entscheidungen erhöht werden.

Anwendung findet dieses Verfahren vor allem in der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungspläne; geregelt im Baugesetzbuch). Dort ist eine zweistufige Bürgerbeteiligung vorgesehen. Mit einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (die bei bedeutsamen Vorhaben z. B. als öffentliche Bürgerinformations-Veranstaltung durchgeführt werden kann), soll Jedermann die Möglichkeit haben von einem Vorhaben Kenntnis zu erlangen und seine Interessen und seine Rechtsposition zu wahren. Im zweiten Schritt erfolgt die öffentliche Auslegung der eingegangenen Stellungnahmen, die meist im Planungsamt stattfindet.

Die Öffentlichkeit wird über die Beteiligungsverfahren durch ortsübliche Bekanntmachungen informiert. In Nauen erfolgt dies im Amtsblatt und in den öffentlichen Bekanntmachungskästen sowie im Internet. Näheres dazu ist in der Hauptsatzung geregelt.

Andere gesetzlich geregelte Formen der Bürgerbeteiligung auf kommunaler Ebene (Landkreis, Städte und Gemeinden) sind in der Brandenburgischen Kommunalverfassung geregelt. So werden die Kommunen verpflichtet, z. B. Formen der Bürgerbeteiligung, wie Einwohnerfragestunden, Einwohnerversammlungen, Einwohnerbefragungen, zu nutzen. Nähere Ausführungen dazu enthalten in der Stadt Nauen die Hauptsatzung und die Einwohnerbeteiligungssatzung.

Darüber hinaus können die Bürgerinnen und Bürger unter bestimmten Voraussetzungen von folgenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen: Einwohnerantrag, Bürgerbegehren, Bürgerentscheid. Gesetzlich geregelt ist auch das Petitionsrecht für Jedermann.

Kinder und Jugendliche haben ein besonderes Beteiligungs- und Mitwirkungsrecht.

Soweit die Hauptsatzung dies vorsieht, können die Interessen bestimmter Gruppen von einem Beirat vertreten werden. In Nauen gibt es einen Seniorenrat und eine Gleichstellungsbeauftragte. Beide sind ehrenamtlich tätig.

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